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MELDUNG/100: ISO beugt das Menschrecht auf Wasser (BBU WASSER-RUNDBRIEF)


BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 1068, vom 27. Juli 2015 - 34. Jahrgang

regioWASSER e.V. - Freiburger Arbeitskreis Wasser im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. (BBU)

ISO beugt das Menschrecht auf Wasser


Darf sich die Internationale Standardisierungsorganisation (ISO) über die Menschenrechte stellen? Diese Frage stellt sich zumindest in Bezug auf das Projektkomitee PC 248 der ISO. In dem Komitee wird seit Jahren sehr kontrovers über eine Norm für Nachhaltigkeitskriterien im Hinblick auf energetisch nutzbare Biomasse ("Sustainability criteria for bioenergy") verhandelt (s. RUNDBR. 967/1-3). Ursprünglich hat der Normentwurf zur ISO 13065 vorgesehen, dass sogar Sklaven- und ausbeuterische Kinderarbeit auf Plantagen zum Anbau von energetisch nutzbaren Biomassen zulässig gewesen wären (s. RUNDBR. 1049/1-2). Die entsprechenden Passagen sind auf Grund unserer Initiative im jetzt vorliegenden Entwurf für die Schlussabstimmung ("FDIS") gestrichen worden. Gleichwohl bleibt zu kritisieren, dass der Normentwurf weiterhin das Menschenrecht auf Wasser missachtet.

Denn die vorgeschlagene Berichterstattung über die Wassernutzungsrechte wird auf "wasserarme Länder" beschränkt. Wasserarme Länder sind in der ISO-Terminologie Länder, in denen pro Person und Jahr unter 1000 Kubikmeter Wasser zur Verfügung stehen. Unter diese Definition fallen nur etwa 30 Länder - beispielsweise im Sahel und auf der arabischen Halbinsel. In diesen Ländern wird jedoch - gerade wegen des Wassermangels - kaum energetisch nutzbare Biomasse angebaut. Dies bedeutet, dass ausgerechnet in den Ländern, in denen der Biomasseanbau boomt, keine Angaben über die Auswirkungen von Biomasseanbau und Weiterverarbeitung auf die Wassernutzungsrechte der örtlichen Bevölkerung gemacht werden müssen.

Dazu wäre zum einen anzumerken, dass am 28. Juli 2010 die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Resolution 64/292 das Recht auf Wasser als Menschenrecht anerkannt hat. Zum anderen wird dieses Menschenrecht auf Wasser gerade nicht auf wasserarme Länder beschränkt. Wie alle anderen Menschenrechte ist auch das Menschenrecht auf Wasser unteilbar. Eine Differenzierung zwischen wasserarmen und wasserreichen Ländern ist unzulässig!

Wer mehr über den im ISO PC248 offenbar notorisch gepflegten Hang zum Ignorieren, Skalieren und Verbiegen der Menschenrechte wissen will, kann sich gerne an uns wenden.

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Quelle:
BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 1068
Herausgeber:
regioWASSER e.V. - Freiburger Arbeitskreis Wasser
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© Freiburger Ak Wasser im BBU


veröffentlicht im Schattenblick zum 12. September 2015

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