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WALD/273: Hambacher Forst - schadhafte Bremsen ... (BUND NRW)


BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. - 1. August 2018

Hambacher Wald: BUND zieht abermals vor das Oberverwaltungsgericht

Beschwerde gegen Ablehnung des Eilantrags für Rodungsstopp im Hambacher Wald


Düsseldorf, 01. August 2018 | Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) zieht zur Rettung des unersetzlichen Hambacher Waldes vor den Braunkohlenbaggern der RWE Power AG abermals vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes. Der Umweltverband hat heute beim OVG in Münster Beschwerde gegen einen gestern ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln eingelegt. Die 14. Kammer des VG Köln hatte mit dem heute zugestellten Beschluss den BUND-Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner bereits am 20. April 2018 eingereichten Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 2018 bis 2020 abgelehnt. Mit dem Eilantrag will der BUND noch rechtzeitig vor dem möglichen Beginn der Rodungssaison am 1. Oktober eine gerichtliche Entscheidung für einen Rodungsstopp erwirken.

Von dem in den 1970er Jahren noch mehr als 4.100 Hektar großen Hambacher Wald sind trotz der Zerstörung durch die Braunkohlenbagger noch immer etwa 550 Hektar vorhanden. Diese erfüllen unstreitig die Kriterien der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und müssten nach BUND-Auffassung als Natura 2000-Gebiet geschützt werden. Das Verwaltungsgericht Köln sieht hingegen keinen Nachmeldebedarf des Hambacher Waldes als FFH-Gebiet.

Da die Kölner Richter bereits im letzten Jahr mit der gleichen lapidaren Begründung einen BUND-Eilantrag gegen den damals gültigen Hauptbetriebsplan zur Führung des Tagebau Hambach abgelehnt hatten, ist der BUND von der jetzigen Entscheidung wenig überrascht. Allerdings zeigen sich die Umweltschützer verwundert, dass das Gericht es sich mit der Entscheidung wieder einmal sehr leicht gemacht habe. Schließlich hatte der BUND im letzten Jahr einen Rodungsstopp durchgesetzt, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster hatte durchblicken lassen, dass die BUND-Argumentation durchaus zutreffend sein könnte. Insofern setzt der BUND jetzt auf die nächste gerichtliche Instanz.

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Quelle:
Presseinformation vom 1. August 2018
Herausgeber: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen
Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf
Tel.: 0211/30 20 05-22, Fax: 0211/30 20 05-26
Internet: www.bund-nrw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 2. August 2018

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