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WIRTSCHAFT/048: UN-Übereinkommen über Transparenz der Investor-Staat-Streitbeilegung (KEG)


Europäische Kommission
Pressemitteilung - Brüssel, den 10. Juli 2014

EU begrüßt neues Übereinkommen der Vereinten Nationen über Transparenz der Investor-Staat-Streitbeilegung



Die Europäische Union begrüßt das am 9. Juli 2014 erzielte neue Übereinkommen der Vereinten Nationen für eine stärkere Transparenz bei Investor-Staat-Konflikten.

Mit dem Übereinkommen über Transparenz der abkommensverankerten Investor-Staat-Streitbeilegung wird die Anwendung der Transparenzregeln der VN auf die im Rahmen bestehender Investitionsabkommen durchgeführten Verfahren zur Investor-Staat-Streitbeilegung (investor-state dispute settlement - ISDS) vereinfacht.

Der für Handel zuständige EU-Kommissar Karel De Gucht begrüßte die Entwicklung mit den Worten: "Eine verbesserte Transparenz bei den ISDS-Verfahren ist von entscheidender Bedeutung. Mit dem gestern erzielten Übereinkommen wird deutlich gemacht, dass sich immer mehr Länder zur Transparenz bei ISDS-Verfahren bekennen und dass bestehende Investitionsabkommen durch Zusammenarbeit verbessert werden können."

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschloss letztes Jahr eine Reihe neuer Regeln für die Durchführung von Schlichtungsverfahren, mit denen solche Streitbeilegungsverfahren in viel höherem Maße transparenter gestaltet werden können. Die Öffentlichkeit erhält Zugang zu den vorgelegten Unterlagen, die Anhörungen werden unter Zulassung der Öffentlichkeit durchgeführt und die interessierten Parteien erhalten die Möglichkeit, im Rahmen des Verfahrens Dokumente vorzulegen.

Der EU kam bei der Festlegung dieser neuen Transparenzregeln im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eine Schlüsselrolle zu. Die EU wird auch als wichtigster Finanzgeber für das Register fungieren, ein System zur öffentlichen Bereitstellung von Dokumenten über das Internet.

Die neuen Transparenzregeln gelten für Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren bei Abkommen, die nach dem 1. April 2014 abgeschlossen wurden und die einen Verweis auf die UNCITRAL-Schiedsordnung enthalten. Sie gelten jedoch nicht automatisch für bestehende Investitionsabkommen, beispielsweise für die über 1300 bilateralen Investitionsabkommen der EU-Mitgliedstaaten oder für den Vertrag über die Energiecharta, an dem die EU seit 1998 als Vertragspartei mitwirkt.

Mit dem diese Woche beschlossenen Übereinkommen wird die Anwendung von Transparenzregeln auf bestehende Abkommen bedeutend vereinfacht. Da es sich um ein Rahmenübereinkommen handelt, wird dadurch Ländern und regionalen Organisationen der Wirtschaftsintegration wie z. B. der EU ermöglicht, ihre Bereitschaft zur Anwendung der Transparenzregeln auf bestehende Investitionsabkommen in die Praxis umzusetzen. Je mehr Länder und Organisationen dem Übereinkommen beitreten, desto größer wird der Geltungsumfang der Regeln in Bezug auf die über 3000 derzeitig geltenden Investitionsabkommen weltweit - dazu zählt auch der Vertrag über die Energiecharta. Dies bedeutet, dass durch die Anwendung des Übereinkommens die Transparenz von Investor-Staat-Streitbelegungsverfahren schneller und einfacher verbessert werden kann, als dies im Rahmen einzelner Neuverhandlungen der bestehenden Investitionsabkommen der Fall wäre.

Das Übereinkommen wird nun im Rahmen des VN-Systems zur endgültigen Annahme vorgelegt und im März 2015 zur Unterzeichnung aufliegen.

Weitere Informationen
Handelspolitik der EU in der aktuellen Amtszeit der Kommission
http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-14-270_en.htm

Kontakt für die Öffentlichkeit:
Europe Direct telefonisch 00 800 6 7 8 9 10 11
oder per E-Mail http://europa.eu/europedirect/write_to_us/



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2014

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Quelle:
Pressemitteilung IP/14/824, 10.07.2014
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juli 2014