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ATOM/1085: Das geplante Endlager Konrad muss auf den Prüfstand (Strahlentelex)


Strahlentelex mit ElektrosmogReport
Unabhängiger Informationsdienst zu Radioaktivität, Strahlung und Gesundheit
Nr. 668-669 / 28. Jahrgang, 6. November 2014

Das geplante Endlager Konrad muss auf den Prüfstand
Zweifel an der Entscheidung für Schacht Konrad - Überlegungen zum geplanten Endlager für nicht wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle

Von Wolfgang Neumann und Jürgen Kreusch*



Nach dem gegenwärtigen Stand der Errichtung des im Jahr 2002 mit Planfeststellungsbeschluss genehmigten Endlagers Konrad für schwach- und mittelradioaktive Abfälle wird als frühestes Inbetriebnahmejahr 2022 genannt. Davon unabhängig nimmt die Diskussion darüber zu, ob die Sicherheitsnachweise für Konrad überhaupt noch dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, und ob die Inbetriebnahme entsorgungspolitisch überhaupt noch sinnvoll ist.

Der Standort Konrad

Der Standort Konrad wurde 1982 ohne jegliches Standortauswahlverfahren festgelegt. Grund für die Festlegung war die Verfügbarkeit des alten Eisenerzbergwerks und eine oberflächliche Betrachtung der "Eignung" des stillgelegten Bergwerks. Kommunen und Öffentlichkeit wurden über die Standortentscheidung zwar informiert, eine Beteiligungsmöglichkeit gab es aber nicht. Während des Planfeststellungsverfahrens zu Konrad wurde auf Weisung der damaligen Bundesregierung auch keine Prüfung von Standortalternativen vorgenommen. Eine solche Alternativenprüfung war zum damaligen Zeitpunkt beispielsweise bereits für jede normale Mülldeponie erforderlich.

Der Planfeststellungsbeschluss für Konrad bezieht sich auf die Sicherheitskriterien für ein Endlager der Reaktor-Sicherheitskommission von 1983. Teile dieser Sicherheitskriterien sind schon seit längerer Zeit nicht mehr Stand von Wissenschaft und Technik. Außerdem wird auch gegen diese Kriterien gleich mehrfach verstoßen. So wird das geplante Endlager anstatt in einer neu zu erkundenden geologischen Formation in einem alten Gewinnungsbergwerk eingerichtet, dessen Zweckbestimmung gerade nicht die Einlagerung von Abfällen war. Für die geologische Standorterkundung wurden nur unzureichende Untersuchungen durchgeführt; ein Untersuchungs- und Bewertungskonzept gab es nicht. Beispielsweise wurde nur eine Tiefbohrung gezielt zu Untersuchungszwecken abgeteuft. Ein erheblicher Teil der benutzten Daten stammt nicht aus den für das eigentliche Endlager vorgesehenen geologischen Bereichen. Zudem wurde sicherheitsrelevanten Fragestellungen nicht in dem erforderlichen Maße nachgegangen. Die Forderung in den RSK-Sicherheitskriterien, dass die Ansatzpunkte für die Bergwerksschächte unter geologischen und hydrogeologischen Bedingungen optimiert festgelegt werden müssen, ist bei Konrad nicht zu erfüllen. Bei Konrad sind sie durch das alte Bergwerk vorgegeben. Außerdem fordern die Kriterien den Schutz von Bodenschätzen, was aber im Falle Konrad in Bezug auf das Eisenerzlager zweifelsohne nicht gegeben ist.

Allein die vorstehenden Aspekte begründen bereits Zweifel an der Entscheidung für Konrad.

Der Langzeitsicherheitsnachweis

Der Langzeitsicherheitsnachweis für Konrad wird bei geplanter Inbetriebnahme älter als dreißig Jahre sein. Er entsprach bereits während des Erörterungstermins zum Planfeststellungsverfahren Anfang der 1990er Jahre zu Teilen nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik. Das betrifft beispielsweise die Modellrechnungen, mit denen die Ausbreitung der Radionuklide aus dem Endlager in Richtung Biosphäre simuliert worden sind. Es war dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) noch nicht einmal möglich, den tatsächlichen Transportmechanismus zu ermitteln (Advektion oder nur Diffusion). Für die Modellrechnungen wurde einerseits eine Grundwasserbewegung unterstellt, aber andererseits vom BfS behauptet, das Grundwasser im Endlagerniveau stagniere. Die fehlende Realitätsnähe dieses Vorgehens entsprach damals und entspricht auch heute nicht den Anforderungen an einen Langzeitsicherheitsnachweis. Die Planfeststellungsbehörde erkannte trotz des offensichtlichen Widerspruchs darin keinen Mangel.

Darüber hinaus existieren noch weitere Probleme, die nicht abschließend geklärt sind. Dazu gehört die Bedeutung alter Explorationsbohrungen für die mögliche Ausbreitung von Radionukliden auf kürzestem Weg in die Biosphäre. Des Weiteren ist die Bedeutung von Gas als Antriebsmechanismus für die Ausbreitung von Radionukliden nicht ausreichend geklärt.

Der Stand von Wissenschaft und Technik für den Langzeitsicherheitsnachweis hat sich seit dem Erörterungstermin weiter verändert. Das betrifft beispielsweise den auf eine Million Jahre verlängerten Nachweiszeitraum, die Forderung nach einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich (der für Konrad nicht existiert, da das Endlagersystem nach Norden hin offen ist), den Nachweis der Robustheit des gesamten Endlagersystems, die Berücksichtigung von Ungewissheiten und deren Einfluss auf die Ergebnisse der Berechnungen und den herabgesetzten Wert für die zulässige Strahlenbelastung von Personen nach Ausbreitung von Radionukliden in die Biosphäre.

Die Anwendung der Regelungen der Strahlenschutzverordnung für die im Langzeitsicherheitsnachweis zulässigen Strahlenbelastungen für Personen in der Umgebung des Austrittspunktes von Radionukliden in die Biosphäre erfolgte bei Konrad nicht strahlenschutzvorsorgeorientiert.

Der in den Kriterien der Reaktorsicherheitskommission (RSK) genannte Grenzwert der effektiven Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr (mSv/a) wurde mit 0,26 mSv/a weitgehend ausgeschöpft (Übrigens: in den Sicherheitsanforderungen des Bundesumweltministeriums von 2010 werden 0,1 mSv/a gefordert). Die Unmöglichkeit der "Abschaltung" der Freisetzungsquelle bei einem Endlager erfordert zwingend die Minimierung der Strahlenbelastung. Diese ist jedoch bei dem geringen Sicherheitsabstand zum angenommenen Grenzwert und auch wegen der Unsicherheiten bei der Bestimmung dieser Dosis nicht gegeben. Die nach Strahlenschutzverordnung notwendige Einhaltung von Organdosisgrenzwerten für das rote Knochenmark und die Knochenoberfläche ist bei Konrad gleichfalls nicht beachtet worden.

Eine Inbetriebnahme von Konrad auf Grundlage des gegenwärtig gültigen Langzeitsicherheitsnachweises entspricht nicht dem zu fordernden sicherheitsorientierten Vollzug von Atomgesetz und Strahlenschutzverordnung.

Die wasserrechtliche Erlaubnis

Die zum Planfeststellungsbeschluss 2002 ergangene Gehobene Wasserrechtliche Erlaubnis enthält strenge Begrenzungen für die Einlagerung bestimmter konventioneller Schadstoffe. Dies ist dem im Endlagerbereich nach Verschluss des Bergwerks anstehenden Grundwasser geschuldet. In anderen Wirtsgesteinen oder mit einem anderen Endlagerkonzept wären wahrscheinlich weniger strenge Begrenzungen möglich. Zur Ermittlung der für die Bilanzierung zur Einhaltung der Begrenzung notwendigen Schadstoffinventare der Abfallgebinde wurde für die Ausbreitungsbetrachtung mit dem Grundwasser eine zweimalige Verdünnung unterstellt. Vor allem für den zweiten Verdünnungsansatz von 1:10.000 beim Schadstoffübergang vom Tiefengrundwasser ins oberflächennahe Grundwasser ist die rechtliche Zulässigkeit und die wissenschaftliche Rechtfertigung der Ableitung der Verdünnung fraglich (im Wasserhaushaltsgesetz gibt es keine unterschiedlich zu bewertenden oberflächennahen oder Tiefengrundwässer).

Um mit sehr kleinen Schadstoffinventaren in den Abfallgebinden, die bei der großen Abfallmenge dennoch relevant sind, umgehen zu können, wurde ein kompliziertes Bewertungskonstrukt mit Schwellenwerten entwickelt. Dessen rechtlicher Bestand ist hinsichtlich des Nachweises der Einhaltung der Schadstoffbegrenzung ebenfalls fraglich. Für sogenannte Altabfälle, die einen beträchtlichen Anteil am Gesamtabfall für Konrad umfassen, sind die Inventarangaben überwiegend theoretischer Herkunft. Für das konventionelle Schadstoffinventar müssen keine Analysenachweise durch Messungen erbracht werden und für messtechnisch zum Konditionierungszeitpunkt nicht erfasste Radionuklidsorten sind Plausibilitätsannahmen zulässig. Dies führt insgesamt zu nicht vernachlässigbaren Unsicherheiten zur Bestimmung des Endlagerinventars an konventionellen Schadstoffen in den Abfällen.

Insgesamt sind also Zweifel angebracht, ob die Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis mit dem beschriebenen Vorgehen einhaltbar sind.

Die Freisetzung natürlicher Radionuklide

Das eisenerzhaltige Wirtsgestein von Konrad enthält die natürlichen Radionuklidsorten Thorium-232 und Uran-238 sowie deren Tochternuklid Radium. Durch deren radioaktiven Zerfall entstehen die gasförmigen Radionuklide Radon 220 und 222, die neben den aus den Abfällen freigesetzten Radionukliden zu zusätzlichen Strahlenbelastungen während Offenhaltung und Betrieb von Konrad führen. Das Betriebspersonal wird durch Einatmen dieser zusätzlichen Radionuklide unter Tage belastet, und auch die Bevölkerung wird durch die Abgabe dieser Radionuklide mit Abluft und Abwasser belastet. Die Belastungen werden durch den Betrieb des Endlagers, also menschliche Tätigkeiten, verursacht. Deshalb müssen sie eigentlich bei der Bewertung der Auswirkungen für Mensch und Umwelt gleichwertig zu den Radionukliden aus den Abfällen berücksichtigt werden.

Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu jedoch ein erheblicher geistiger Aufwand betrieben, damit nicht nur die Grenzwerte, sondern auch das Minimierungsgebot als eingehalten angesehen werden sollen. Nach einem Gutachten des TÜV-Hannover werden durch die zulässigen Abgaben mit dem Abwetter der Grenzwert der effektiven Dosis bis zu 17 Prozent und der Grenzwert für das Organ Lunge bis zu 42 Prozent sowie durch die zulässigen Abgaben mit dem Abwasser der Grenzwert der effektiven Dosis bis zu 46 Prozent und der Grenzwert für das Organ Knochenmark bis zu 92 Prozent ausgeschöpft. Die natürlichen Radionuklide verursachen dabei jeweils etwa ein Drittel der Dosis. Bei neueren Entwicklungen im Strahlenschutz, die zum Nachweis einer höheren Wirksamkeit ionisierender Strahlung führen könnten, bestünde also praktisch kein Sicherheitsabstand zu den Grenzwerten. Von Minimierung kann unter diesen Bedingungen keine Rede sein.

Die aus dem Gestein von Konrad freigesetzten natürlichen Radionuklide sind vergleichsweise viel und bei der Bewertung der Strahlenbelastungen im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der Entsorgungspolitische Sinn von Konrad

Im Planfeststellungsbeschluss ist die Aufnahmekapazität von Konrad für schwach- und mittelradioaktive radioaktive Abfälle auf 303.000 Kubikmeter begrenzt. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat auf Grundlage von Angaben der Abfallproduzenten die bis zum Jahr 2050 aus dem für Konrad bisher betrachteten Spektrum anfallenden Abfälle mit 297.500 Kubikmeter und bis 2080 mit 304.000 Kubikmeter abgeschätzt. Mit der prognostizierten Abfallmenge bis 2080 wäre die Kapazität für Konrad schon mehr als ausgelastet. Davon abgesehen würde die Einlagerung aller dieser Abfälle bei einer Inbetriebnahme ab 2022 auch eine Betriebszeit von circa 60 Jahren erfordern, die bisher für Konrad nicht vorgesehen ist.

In dem bisher für Konrad betrachteten Spektrum schwach- und mittelradioaktiver Abfälle fehlen viele in der Bundesrepublik Deutschland angefallene und noch anfallende Abfälle, die auch schwach- oder mittelradioaktiv sind. Es sind dies zum Beispiel

  • circa 1.000 Tonnen (Megagramm; Mg) graphithaltige Abfälle aus Forschungsreaktoren und Entwicklung,
  • circa 35 Tonnen (Mg) thoriumhaltige Abfälle aus Kerntechnik und Industrie,
  • radioaktive Abfälle aus dem reaktorkernnahen Bereich der Atomkraftwerke, die durch Aktivierung von Spurenelementen bestimmte Radionuklide enthalten,
  • mindestens 100.000 Kubikmeter Uranverbindungen aus der Urananreicherung,
  • uranhaltige Betriebsabfälle aus der Brennelementefabrik Lingen und der Urananreicherungsanlage Gronau,
  • Abfälle aus dem Institut für Transurane Karlsruhe (ITU),
  • 150.000 bis 275.000 Kubikmeter aus der geplanten Rückholung der Abfälle aus dem havarierten Bergwerk Asse II.

Diese Abfälle dürfen aufgrund unterschiedlicher Eigenschaften und Auswirkungen der in ihnen enthaltenen Radionuklide und chemo-toxischer Abfallstoffe nach dem Planfeststellungsbeschluss nicht in Konrad eingelagert werden.

Damit ist festzustellen:

Die Einlagerungskapazität von Konrad reicht nicht für alle in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden schwach- und mittelradioaktiven Abfälle aus.

Konrad ist nicht für alle schwach- und mittelradioaktiven Abfälle geeignet.

Daraus folgt, dass das von den Bundesregierungen bisher verfolgte Endlagerkonzept, das aus Konrad und dem noch zu suchenden Endlager für wärmeentwickelnde Abfälle besteht, nicht tragfähig ist. Entweder muss ein weiterer Endlagerstandort für die oben beschriebenen Abfälle gesucht werden, oder diese Abfälle müssen in das geplante Endlager für wärmeentwickelnde Abfälle eingelagert werden. Möglich wäre aber auch ein Endlagerstandort für alle radioaktiven Abfälle.

Weitere Aspekte

Es gibt einige weitere Aspekte, die heute zu berücksichtigen sind, bei Konrad aber bisher keine Beachtung gefunden haben:

• Im Planfeststellungsverfahren und bei der Planung von Konrad haben Rückholbarkeit oder Bergbarkeit der radioaktiven Abfälle aus dem Endlager keine Rolle gespielt. Für wärmeentwickelnde Abfälle wird dies vom Bundesumweltministerium inzwischen gefordert.

• Für die Transporte der radioaktiven Abfälle zum Endlager gibt es bisher keine deterministische Analyse für potenzielle Strahlenbelastungen bei unfallfreiem Transport und nach Transportunfällen. Dies ist für die Vorsorgepflicht der Kommunen an den Transportstrecken in der Region Salzgitter/Braunschweig von Bedeutung.

• Bei der Einrichtung des Endlagers in dem alten Eisenerzbergwerk sind verschiedene Schwierigkeiten aufgetreten, die zu Verzögerungen geführt haben. Es ist eine Aufstellung zu fordern, in der die durchgeführten Veränderungen und Installationen auf ihre Sicherheitsrelevanz hin überprüft und nachvollziehbar mit dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verglichen und gegebenenfalls Abweichungen bewertet werden.

• Im wesentlichen sicherheitsrelevanten Bereichen erfolgte bei Konrad eine Lenkung des Planfeststellungsverfahrens durch Weisungen des Bundesumweltministeriums an die Planfeststellungsbehörde.

Auch diesbezüglich ist zu prüfen, ob dies die Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beeinflusst hat.

Fazit

Das geplante Endlager Konrad muss auf den Prüfstand. Eine Inbetriebnahme ohne Überprüfung der Sicherheitsnachweise, speziell auch des Langzeitsicherheitsnachweises, nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, darf nicht erfolgen. Zudem besteht die Notwendigkeit, eine geschlossene Endlagerplanung für alle radioaktiven Abfälle in der Bundesrepublik Deutschland zu entwickeln. Ob und welche Rolle Konrad in dieser Planung einnehmen könnte, ist zu diskutieren.



Dipl.-Phys. Wolfgang Neumann
Dipl.-Geol. Jürgen Kreusch

intac GmbH Hannover
WNeumann[at]intac-hannover.de


Anmerkungen

Der vorstehende Beitrag ist eine Überarbeitung des Vortrags von Wolfgang Neumann: Kritische Betrachtung des geplanten Endlagers Konrad; Öffentliches Fachgespräch zu Schacht Konrad der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag am 21.07.2014,
http://kotting-uhl.de/site/wp-content/uploads/2014/07/2014-07-21_FG_Konrad_GrueneBtf_4_Neumann.pdf

Niedersächsisches Umweltministerium: Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, Az.: 41 - 40326/3/10, 22. Mai 2002

Reaktor-Sicherheitskommission: "Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk", Bonn, 1983 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: "Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, Bonn, 23. August 2010

Bundestag, Drucksache 17/6954: Antwort auf eine Anfrage von Sylvia Kotting-Uhl (Bündnis 90/Die Grünen) vom 8. September 2011

intac, Beratung • Konzepte • Gutachten zu Umwelt und Technik GmbH: "Auswertung von Veränderungen des fachwissenschaftlichen Standes ausgewählter Themen im Planfeststellungsverfahren zum geplanten Endlager Konrad", Phasen A und B, im Auftrag von AG Schacht KONRAD e.V., Hannover, November 1995 und Mai 1997

intac, Beratung • Konzepte • Gutachten zu Umwelt und Technik GmbH: Konrad - Klagerelevante Aspekte, Endbericht, im Auftrag von RAin Rülle-Hengesbach, Hannover, 03.09.2003

Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit mbH: "Synthesebericht für die VSG - Bericht zum Arbeitspaket 13, Vorläufige Sicherheitsanalyse für den Standort Gorleben", Bericht GRS-290, Köln, März 2013


Der Artikel ist auf der Website des Strahlentelex zu finden unter
www.strahlentelex.de/Stx_14_668-669_S01-04.pdf

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Quelle:
Strahlentelex mit ElektrosmogReport, November 2014, Seite 1-4
Herausgeber und Verlag:
Thomas Dersee, Strahlentelex
Waldstr. 49, 15566 Schöneiche bei Berlin
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Internet: www.strahlentelex.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Januar 2015


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