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EUROPA/041: Spanien riskiert Zwangsgelder wegen fehlender Abwasserbehandlung (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 8. Oktober 2009

Umwelt: Spanien riskiert Zwangsgelder wegen fehlender Abwasserbehandlung


Die Europäische Kommission übermittelt Spanien ein letztes Mahnschreiben wegen der Nichtumsetzung eines Gerichtsurteils über die Abwasserbehandlung im Gebiet von Playa de Motilla in der Region Valencia. Sollte Spanien nicht die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel ergreifen, so könnte die Kommission das Land erneut vor den Europäischen Gerichtshof bringen und fordern, dass Spanien Zwangsgelder auferlegt werden.

EU-Umweltkommissar Stavros Dimas erklärte: "Unbehandelte kommunale Abwässer sind eine Bedrohung für die europäischen Bürger und beeinträchtigen die Qualität der Flüsse, Seen und Küstengewässer Europas. Ich fordere Spanien daher dringend auf, die Probleme zügig zu beseitigen. Sollte dies nicht geschehen, wird die Kommission erwägen, den Gerichtshof um die Verhängung von Zwangsgeldern zu bitten."

Letztes Mahnschreiben bezüglich der Behandlung kommunaler Abwässer in Playa de Montilla

Die Kommission übermittelt Spanien ein letztes Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs von 2007 über kommunale Abwässer in der spanischen Region Valencia . Das Gerichtsurteil besagt, dass Spanien seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Behandlung der Abwässer der Städte Sueca, Benifaió, Sollana, Almussafes und anderer Küstenorte nicht nachgekommen ist, die in ein empfindliches Gebiet, die Frente-Küste des Naturparks von Albufera in der Nähe von Platja de Montilla, abgeleitet werden.

Gemäß der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser müssen städtische Gebiete mit mehr als 10.000 Einwohnern über angemessene Systeme zur Abwassersammlung und -behandlung verfügen . Laut den von Spanien übermittelten Angaben gibt es bedeutende Verspätungen und Lücken bei den für die Einrichtung solcher Systeme notwendigen Maßnahmen, was einen direkten Verstoß gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bedeutet. Während der Zeitplan für die ausstehenden Arbeiten weiterhin unklar bleibt, werden ungeklärte Abwässer in die Umwelt geleitet. Die Kommission übermittelt Spanien daher ein zweites Mahnschreiben. Sollte Spanien dem Gerichtsurteil nicht vollständig nachkommen, so könnte die Kommission das Land erneut vor den Europäischen Gerichtshof bringen und diesen um die Verhängung von Zwangsgeldern ersuchen.


Hinweis für Redakteure:

Die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Größere Städte in der Europäischen Union müssen gemäß der EU-Abwasserrichtlinie 1 ihr kommunales Abwasser sammeln und behandeln. Unbehandeltes kommunales Abwasser kann mit gefährlichen Bakterien und Viren verseucht sein und hierdurch die öffentliche Gesundheit gefährden. Außerdem enthält es Nährstoffe wie Stickstoff oder Phosphor, die das Süßwasser oder die Meeresumwelt schädigen können, indem sie übermäßiges Algenwachstum begünstigen und dadurch anderes Leben ersticken (Eutrophierung).

Die wichtigste in der Richtlinie vorgesehene Behandlungsart für kommunales Abwasser ist die biologische Behandlung, die sogenannte "Zweitbehandlung". Die entsprechenden Anlagen mussten bis 31. Dezember 2000 einsatzbereit sein. Wird kommunales Abwasser in "empfindliche" Gewässer eingeleitet, so schreibt die Richtlinie eine gründlichere "Tertiärbehandlung" mit Entfernung des Phosphors und/oder Stickstoffs vor. Die Umsetzung hätte bereits zum 31. Dezember 1998 erfolgen müssen.

Das Rechtsverfahren

Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt.

Liegt nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vor, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein "Aufforderungsschreiben" (erstes Mahnschreiben), in dem dieser ersucht wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Fällt die Antwort unbefriedigend aus oder antwortet der Mitgliedstaat nicht, kann die Kommission dem Mitgliedstaat eine "mit Gründen versehene Stellungnahme" (letztes Mahnschreiben) zusenden. Darin legt sie klar und eindeutig dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, und fordert den Mitgliedstaat auf, seine Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) zu erfüllen.

Kommt der Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Nach diesem Artikel kann die Kommission dann den Gerichtshof ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

1: Richtlinie 91/271/EWG.

© Europäische Gemeinschaften, 1995-2008


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Quelle:
Pressemitteilung IP/09/1485, 08.10.2009
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Oktober 2009