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POLITIK/569: EU überarbeitet Rechtsvorschriften zum besseren Schutz von Versuchstieren (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 10. September 2010

EU überarbeitet Rechtsvorschriften zum besseren Schutz von Versuchstieren


Das Europäische Parlament hat einer Überarbeitung der Rechtsvorschriften für zu wissenschaftlichen Zwecken verwendete Tiere zugestimmt. Mit der Überarbeitung, die auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission von 2008 zurückgeht, werden Tiere, die weiterhin für Forschungszwecke und Unbedenklichkeitsprüfungen benötigt werden, besser geschützt. Außerdem trägt die neue Richtlinie dazu bei, die Anzahl von Versuchstieren auf ein Mindestmaß zu beschränken, und schreibt vor, dass Alternativen eingesetzt werden, wo immer dies möglich ist. Zugleich sorgt sie dafür, dass für die Industrie in der EU gleiche Bedingungen herrschen, und hilft, die Qualität der in der EU durchgeführten Forschung zu verbessern.

Der europäische Umweltkommissar Janez Potocnik erklärte hierzu: "Mit der heutigen Abstimmung geht ein langwieriger Verhandlungsprozess zu Ende, der gezeigt hat, wie sensibel und wichtig die hier behandelten Fragen sind. Es herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass die Bedingungen für Tiere, die immer noch für wissenschaftliche Untersuchungen und Unbedenklichkeitsprüfungen benötigt werden, unter Aufrechterhaltung eines hohen Forschungsniveaus verbessert werden müssen und gleichzeitig verstärkt nach Alternativen zu den Tierversuchen gesucht werden muss. In der Europäischen Union werden bald die weltweit höchsten Standards für den Schutz von Versuchstieren gelten."


Bessere Standards

Mit der Überarbeitung der Richtlinie 86/609/EWG will die Kommission die EU-Rechtsvorschriften für den Schutz von Versuchstieren verschärfen. Zu den wichtigsten Änderungen, die dies gewährleisten, gehören die verbindliche Durchführung von ethischen Bewertungen vor der Genehmigung von Projekten, bei denen Versuchstiere zum Einsatz kommen, sowie die Verbesserung der Standards für Unterbringung und Pflege.

Die neue Richtlinie gilt für in der Hochschul- oder Berufsbildung sowie der Grundlagenforschung verwendete Tiere. Sie betrifft alle lebenden Wirbeltiere außer dem Menschen sowie bestimmte andere Arten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie Schmerz empfinden. Der Einsatz von nichtmenschlichen Primaten unterliegt Beschränkungen, und die Verwendung von Menschenaffen zu wissen­schaftlichen Zwecken ist nach der neuen Richtlinie untersagt.

Nur wenn das Überleben der Art selbst auf dem Spiel steht oder beim unerwarteten Auftreten eines für Menschen lebensbedrohenden oder zu Invalidität führenden klinischen Zustands kann einem Mitgliedstaat ausnahmsweise die Verwendung von Menschenaffen gestattet werden.


Besserer Schutz von Versuchstieren

Derzeit ist ein direktes Verbot der Verwendung von Tieren für Unbedenklichkeitsprüfungen und biomedizinische Forschung nicht möglich. Mit der Überarbeitung soll daher sichergestellt werden, dass Tiere nur dann verwendet werden, wenn keine Alternative besteht. Ihre Verwendung muss uneingeschränkt gerechtfertigt sein, und die erwarteten Vorteile müssen das Leid, das den Tieren zugefügt wird, überwiegen. Außerdem gewährleistet die neue Richtlinie eine angemessene Pflege und Behandlung der Tiere wie z. B. die Unterbringung in Käfigen von geeigneter Größe und eine an die jeweilige Art angepasste Umgebung. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird fortlaufend überwacht.

Erstmals wird für alle Projekte die Einholung einer Genehmigung vorgeschrieben. Einrichtungen, die Tiere züchten, liefern oder verwenden wollen, müssen für ihre Tätigkeiten eine Zulassung beantragen. Personen, die mit den Tieren umgehen, müssen nicht nur über eine angemessene Aus- und Fortbildung verfügen, sondern auch die erforderliche Befähigung nachweisen, bevor sie unbeaufsichtigt mit Tieren arbeiten dürfen.


Suche nach Alternativen

Das Dreifachprinzip der Ersetzung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen ist in den neuen Rechtsvorschriften fest verankert. Die Kommission unterstützt Bemühungen, Alternativen zu Tierversuchen zu finden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, muss die Zahl der verwendeten Tiere verringert werden oder sind die Versuchsmethoden so zu verfeinern, dass den Tieren möglichst wenig Leid zugefügt wird. Um die Entwicklung alternativer Verfahren zu fördern, wird in der Richtlinie die Errichtung eines Referenzlabors auf EU-Ebene vorgeschrieben. Dieses Labor wird die Entwicklung und den Einsatz von Alternativen zu Tierversuchen koordinieren und fördern und die bislang vom ECVAM (European Centre for the Validation of Alternative Methods - Europäisches Zentrum zur Validierung alter­nativer Methoden) durchgeführten Arbeiten fortsetzen. Die Mitgliedstaaten müssen sich an dieser wichtigen Maßnahme beteiligen, indem sie geeignete spezialisierte und qualifizierte Labors bestimmen und sich auf nationaler Ebene für die Verwendung von alternativen Verfahren einsetzen.


Anwendung der neuen Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, um einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden. Die neue Richtlinie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.


Weitere Informationen
Website der Kommission über Labortiere:
http://ec.europa.eu/environment/chemicals/lab_animals/home_en.htm


© Europäische Gemeinschaften, 1995-2010


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Quelle:
Pressemitteilung IP/10/1105, 10.09.2010
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 30. September 2010