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KIRCHE/471: Stellungnahme zur Bundestagsdebatte zu Patientenverfügungen (DBK)


Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz - 29. März 2007

Stellungnahme zur Bundestagsdebatte zu Patientenverfügungen am 29.03.2007


Wir begrüßen, dass es im Deutschen Bundestag heute die Gelegenheit gab, eine erste Orientierungsdebatte über mögliche neue Rechtsvorschriften zu Patientenverfügungen zu führen. Die Deutsche Bischofskonferenz gibt seit 1999 gemeinsam mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) die Handreichung "Christliche Patientenverfügung" heraus und möchte Menschen dazu ermutigen, von diesem sinnvollen Instrument Gebrauch zu machen. Eine sorgfältig erstellte Patientenverfügung liefert wertvolle Aufschlüsse darüber, welche Entscheidungen der schwer erkrankte Mensch in Bezug auf seine medizinische Behandlung beachtet sehen möchte. So ist sie eine unschätzbare Hilfe für den Arzt sowie für den Bevollmächtigten oder Betreuer des Patienten. Sie fördert außerdem die Auseinandersetzung mit dem eigenen Lebensende und regt zum Gespräch darüber an. Mit inzwischen über 2,5 Millionen abgegebenen Exemplaren ist die Christliche Patientenverfügung weit verbreitet.

Patientenverfügungen sind jedoch nur ein Element im Dienst eines menschenwürdigen Sterbens. Hospizwesen und Möglichkeiten palliativmedizinischer Begleitung müssen dringend ausgebaut werden. Der Schutz der menschlichen Person an ihrem Lebensende ist unbedingt zu gewährleisten. Deshalb muss jeder Maßnahme einer aktiven Sterbehilfe oder einer ärztlichen Beihilfe zum Suizid eine klare Absage erteilt werden.

Zwischen einer im Vorhinein verfassten Patientenverfügung und einer aktuellen Willensäußerung besteht ein gewichtiger qualitativer Unterschied. Entscheidungen über Leben und Tod lassen sich nicht einfach gedanklich vorwegnehmen. Dem trägt das geltende Recht überzeugend Rechnung.

In der aktuellen Debatte über eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen, die über die bestehenden rechtlichen Regelungen hinausgeht, werden insbesondere Fragen nach Form, Reichweite und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen sowie die Frage nach dem Verhältnis von Selbstbestimmung und Lebensschutz bzw. Fürsorge bei Einwilligungsunfähigen kontrovers diskutiert.

Wenn es zu einer gesetzlichen Neuregelung kommen sollte, muss zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Patientenverfügungen in jedem Fall die Schriftform der Verfügung gehören. Oft bedürfen Patientenverfügungen bei ihrer Anwendung der Auslegung. Dabei müssen auch einschlägige mündliche Äußerungen berücksichtigt werden. Die Änderung oder der Widerruf der getroffenen Festlegungen müssen jederzeit und ohne Formzwänge möglich sein, um auf aktuelle Situationen reagieren zu können. Eine regelmäßige Aktualisierung sowie qualifizierte Beratung werden empfohlen.

Die Einsetzung eines Bevollmächtigten wird, wo immer möglich, favorisiert. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer bzw. Bevollmächtigtem und Arzt sollte die letzte Entscheidung beim Vormundschaftsgericht liegen.

Entschieden tritt die Deutsche Bischofskonferenz Plänen entgegen, die Einstellung lebensnotwendiger Behandlungen von Patienten im Wachkoma und Menschen mit schwerster Demenz zu erlauben. Diese Menschen sind keine Sterbenden, sondern Schwerkranke, die unsere besondere Zuwendung und Pflege brauchen. Mit einer solchen Regelung würde die Grenze zwischen zulässiger passiver und unzulässiger aktiver Sterbehilfe überschritten. Es kann ethisch richtig sein, bei einem Sterbenden nicht mehr alle Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, sondern sein Sterben zuzulassen. Dagegen ist es niemals erlaubt, aktive Sterbehilfe zu leisten.

Die 2003 von der Deutschen Bischofskonferenz und der EKD herausgegebene Broschüre "Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe" enthält eine umfassende Textsammlung kirchlicher Erklärungen zum Thema Sterbehilfe.


Hinweis:

Die "Christliche Patientenverfügung" (Gemeinsame Texte Nr. 15) sowie die Textsammlung "Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe" (Gemeinsame Texte Nr. 17), beide hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, können im Internet unter www.dbk.de heruntergeladen oder beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, PF 2962, 53019 Bonn, Fax: 0228/103330, E-Mail: gd@dbk.de in Einzelexemplaren bestellt werden.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 027 vom 29. März 2007
Herausgeber: P. Dr. Hans Langendörfer SJ,
Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz
Deutsche Bischofskonferenz
Kaiserstraße 161, 53113 Bonn
Postanschrift: Postfach 29 62, 53019 Bonn
Telefon: 0228/103-0, Fax: 0228/103-254
E-Mail: pressestelle@dbk.de
Internet: www.dbk.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 31. März 2007