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DILJA/184: Neues Staatsschutz-Strafrecht zielt auf unterstellte Absichten (SB)


Die Absicht ist strafbar - Strafverfolgung ohne Straftat

Vom Kabinett beschlossene Ausweitung des Staatsschutzstrafrechts stellt einen weiteren Dammbruch im Rechtsstaat dar


Am 14. Januar 2009 beschloß das Kabinett einen vom Bundesministerium der Justiz vorgebrachten Entwurf zur Ausweitung des bisherigen Staatsschutzstrafrechts, ohne daß dies in der Öffentlichkeit zu nennenswerten Diskussionen und Kontroversen geführt hätte. Im Unterschied zum heftig umstrittenen BKA-Gesetz steht somit zu erwarten, daß die Verabschiedung von gleich drei neuen Straftatbeständen im Strafrecht sowie damit einhergehender Bestimmungen im Strafverfahrens- wie auch Aufenthaltsrecht nach diesem Kabinettsbeschluß relativ geräuschlos über die Bühne gehen wird.

Dabei enthält die geplante Ausweitung des Staatsschutzstrafrechts Regelungen, die zu größter Sorge Anlaß bieten, weil sie einen fundamentalen Bruch mit den rechtsstaatlichen Prinzipien des bisherigen Strafrechts darstellen, mögen diese durch die sogenannten "Terror"-Paragraphen 129, 129a und 129b, die die Zugehörigkeit, Mitgliedschaft und Unterstützung einer in- wie auch ausländischen kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung unter Strafe stellen, auch bereits erheblich perforiert worden sein. Dies wiegt umso schwerer, weil durch das nun vom Kabinett beschlossene Gesetzeswerk das mit diesen Paragraphen bereits geschaffene Einfallstor zur Verfolgung mißliebiger politischer Gesinnungen selbst dann, wenn keine Straftat begangen wurde oder nachgewiesen werden kann, noch erheblich ausgeweitet werden wird auf Einzelpersonen, die auf der Basis bislang strafloser Handlungen, die von seiten der Ermittler in einen "Terror"-Kontext gestellt werden, letzten Endes wegen ihnen unterstellter Absichten aufs umfassendste überwacht, vor Gericht gestellt und verurteilt oder auch auf der Basis verschärfter ausländerrechtlicher Nebenbestimmungen aus- bzw. abgewiesen werden können.

Nach den Lehren, die die sogenannten Väter und Mütter des Grundgesetzes in der Gründungsphase der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg und damit dem Untergang des Hitler-Staates gezogen hatten, sollte das Strafrecht des neuen demokratischen Rechtsstaates strikten, von der Verfassung gebotenen Einschränkungen unterliegen. Der Grundgedanke, einen Menschen als einen Täter, also einen Mörder, Dieb, Räuber, Aufrührer oder ganz einfach als politischen Staatsfeind strafrechtlich zu verfolgen und abzuurteilen, sollte endgültig der Vergangenheit angehören. Diesem Täter- wurde die Konzeption eines Tat-Strafrechts gegenüberstellt, das den ehernen Grundsatz enthielt, einen Menschen ausschließlich für eine ihm in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren nachgewiesene Straftat zu verurteilen.

In dem vorgeblichen Bemühen, jeglicher Willkür und politischen Gesinnungsjustiz durch hohe Anforderungen vorzubeugen, die an die Verurteilung eines Menschen ganz generell und insbesondere dann, wenn es um so gravierende Eingriffe in seine Grundrechte wie den Freiheitsentzug geht, gestellt werden, sollte das auf die tatsächlich begangene Straftat abgestellte Strafrecht die größtmögliche Gewähr bieten. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) behauptet in Hinsicht auf den am 14. Januar vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf ihres Hauses, der Leitlinie, "rechtstaatliche Grundsätze auch bei der Terrorismusabwehr strikt zu wahren", treu geblieben zu sein. In der vom Bundesjustizministerium zu diesem Thema herausgegebenen Pressemitteilung [1] hatte sie es allerdings verabsäumt, die angeblich gewahrten "rechtsstaatlichen Grundsätze" zu benennen und konkret auszuführen, wie sie in dem Spannungsfeld zu den vorgeschlagenen Gesetzesverschärfungen gewahrt worden sein sollen. Somit bleibt ihre Erklärung nicht mehr als eine bislang unüberprüfte Behauptung.

Auch die Begründungen, warum über die bisher bestehenden Strafgesetze und einschlägigen Bestimmungen im Strafprozeßrecht hinaus womöglich einschneidende Verschärfungen erforderlich und angemessen sein sollen, fallen recht vage aus und gehen über die mit dem Stichwort "11. September" vermeintlich substantiierte generelle Gefahr terroristischer Anschläge, nicht näher spezifizierte "Erkenntnisse" aus Anschlägen oder vielmehr mutmaßlichen Anschlagsversuchen hier in Deutschland sowie einem vom Bundesjustizministerium postulierten "Ergänzungsbedarf" auf seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht hinaus. Dazu erklärte die Bundesjustizministerin [1]:

Deutschland lebt - wie viele Länder - seit dem 11. September 2001 mit der Gefahr, Ziel von Terroranschlägen werden zu können. Mit den 2001 verabschiedeten Sicherheitspaketen haben wir die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden in unserem Land bereits erheblich verbessert. Nicht zuletzt auch dank des engagierten Einsatzes der Sicherheitsbehörden ist es gelungen, geplante Anschläge in Deutschland bislang zu vereiteln. Erkenntnisse aus den Ermittlungen gegen die sogenannten Kofferbomber und die "Sauerland-Gruppe" haben gezeigt, dass es in einzelnen Punkten einer Feinjustierung unseres strafrechtlichen Instrumentariums bedarf. (...)

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, hat die Bundesregierung geprüft, ob und welche Ergänzungen im Staatsschutzstrafrecht erforderlich sind. Ergebnis dieser Prüfung ist ein Vorschlag für drei neue Straftatbestände, um Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von terroristischen Gewalttaten über das bestehende gesetzliche Instrumentarium hinaus noch gezielter strafrechtlich erfassen zu können. Ergänzungsbedarf gibt es insbesondere für Fälle, in denen einzelne Täter ohne Bezug zu einer terroristischen Vereinigung aktiv sind.

Wohlwissend, daß das bundesdeutsche Strafrecht auf dem Grundsatz beruht, einen Täter nur für etwas zu bestrafen, daß er bereits getan hat, kam Zypries an anderer Stelle nicht umhin anzuerkennen, daß dieses Gesetzesvorhaben "verfassungsrechtlich nicht unumstritten" [2] sei. Sie versuchte, den mit diesem Vorhaben verbundenen Verfassungsbruch - aus dem Rechtsstaatsprinzip wie der in den Grundrechten verankerten allgemeinen Menschenwürde leitet sich ein Willkürverbot ab, das mit der beabsichtigten Bestrafung lediglich unterstellter Absichten fundamental verletzt wird - durch die Erklärung zu bagatellisieren, "man betrete juristisches Neuland" [2]. Ihr eigene Erklärung müßte Grund und Anlaß genug bieten, das Vorhaben sofort zurückzuziehen und den Kabinettsbeschluß rückgängig zu machen. Zypries selbst hätte mit ihren Worten zu einem solchen, nach rechtsstaatlichen Kriterien allemal gebotenen Schritt eine zwingend logische Begründung geliefert [2]:

Nun aber wird jemand schon dafür bestraft, daß er Kontakt zu einer Terrorgruppe aufnimmt oder sich im Umgang mit bestimmten Waffen oder Stoffen schulen läßt. Wir bewegen uns damit sehr weit im Vorfeld einer Tat.

Sich "sehr weit im Vorfeld einer Tat" zu bewegen ist eine noch immer den tatsächlichen Sachverhalt bagatellisierende Umschreibung, weil "im Vorfeld" nichts anderes bedeutet, als daß auf der Basis eines Interpretations-, Ausdeutungs- und Bezichtigungsrahmens aus bestimmten oder vielmehr recht unbestimmten Tätigkeiten auf die Absicht, eine schwere, staatsschutzrelevante Straftat verüben zu wollen, rückgeschlossen bzw. eine solche konstruiert und unterstellt wird. Solche Regelungen dürfte es im deutschen Strafrecht, so es rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen soll, nicht geben. Wenn an einer einzigen, und sei es durch begleitende Regelungen in ihrem Anwendungsbereich scheinbar erheblich eingeschränkten Stelle ein solches Einfallstor für Willkürjustiz gesetzlich geschaffen wird, stellt dies eine Sollbruchstelle dar, durch die das gesamte Strafrecht in seinem Wesensgehalt konterkariert wird - vergleichbar der als reine Verteidigungsarmee konzipierten Bundeswehr, die scheinbar urplötzlich und ohne daß ein militärischer Angriff auf das Territorium der Bundesrepublik vorliegt oder bevorsteht, im Ausland "präventiv" tätig wird.

Der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Hartmut Kilger, hatte seine Kritik an dem Gesetzesvorhaben am 14. Januar gegenüber NDR Info nicht mit einem damit einhergehenden Verfassungsbruch begründet, sondern im wesentlichen auf die Nachweisschwierigkeiten des Vorsatzes abgestellt. Zur Erläuterung: Bundesjustizministerin Zypries hatte sich gegen die von ihrem CDU-Kabinettskollegen Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble favorisierte Variante, derzufolge beispielsweise schon die bloße Teilnahme an einem "Terrorcamp" eine Straftat darstellen und bestraft werden würde, mit der Idee durchgesetzt, die Strafbarkeit in solchen Fällen an den Vorsatz, eine schwere, staatsschutzrelevante Straftat begehen zu wollen, zu knüpfen. Die "vorsatzlose" Strafbarkeit einer Handlungsweise, die aus Alltagshandlungen besteht, in einen "Terror"-Kontext zu stellen, hätte die Gefahr einer breiten innenpolitischen Ablehnung und damit einer unter Umständen fehlenden Durchsetzbarkeit ebenso in sich getragen wie das Risiko, im Zweifelsfalle vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt zu werden.

Der Vorteil der aus dem Bundesjustizministeriums stammenden Vorsatz-Variante besteht in erster Linie darin, daß sie wesentlich geeigneter ist, rechtsstaatliche Bedenken zu zerstreuen, ohne daß es im Kern einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Versionen gäbe. In der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums [1] wird dazu denn auch recht wohlklingend ausgeführt:

Strafrecht ist immer das letzte Mittel des Staates (ultima-ratio-Charakter). Deshalb können Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Um eine unverhältnismäßige Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, werden die strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben. Daneben nimmt der Entwurf die notwendige rechtsstaatliche Begrenzung dadurch vor, dass alle unter Paragraph 89a Abs. 2 Nr. 1-4 StGB-E beschriebenen Tathandlungen den Vorsatz erfordern, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten. Ohne diesen Vorsatz entfällt die Strafbarkeit.

Die hier erwähnten "strafbaren Vorbereitungshandlungen" stellen sich jedoch keineswegs als "genau umschrieben" heraus. So wird in der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums ein "Handlungsbedarf" postuliert, der lediglich mit nicht näher begründeten allgemeinen Behauptungen erklärt wird, die in einem nicht minder diffusen Bedrohungsszenario münden:

1. Handlungsbedarf

Die Paragraphen 129a und b StGB knüpfen die Strafbarkeit des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an die Gefährlichkeit, die von einer (mindestens drei Mitglieder umfassenden) Gruppe ausgeht. Die Struktur des Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 70er Jahren jedoch verändert - anders als bei der RAF handelt es sich bei islamistischen Tätern nicht selten um Täter, die ohne feste Einbindung in eine hierarchisch aufgebaute Gruppe in nur losen Netzwerken oder allein agieren, so dass die Paragraphen 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können. Die von ihnen ausgehende Gefahr ist aber dennoch erheblich.

Die Bezugnahme auf die Paragraphen 129a und b geschieht hier nicht zufällig, da schon mit diesen zu Recht häufig als Gesinnungsparagraphen bezeichneten Gesetzen der Grundsatz des deutschen Strafrechts, nämlich einem Beschuldigten die Begehung einer konkreten Straftat nachweisen zu müssen, erstmals durchbrochen wurde. Bekanntlich werden diese Paragraphen nicht primär gegen politisch motivierte Beschuldigte zur Anwendung gebracht, die Straftaten begangen haben sollen, die ihrerseits mit hohen Strafandrohungen belegt sind, sondern als Überwachungs- und Ausforschungsinstrument benutzt, weil an sie erheblich ausgeweitete Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse der Behörden geknüpft wurden. Die Stoßrichtung der neuen Gesetze besteht darin, die an die Anwendung der Paragraphen 129 (a/b) geknüpfte Voraussetzung einer aus mindestens drei Personen bestehenden Organisation aufzuheben, so daß gegen buchstäblich jeden Menschen, so er nur unter diesen Verdacht gestellt wird, mit den im Zuge der neuen Gesetze ebenfalls erweiterten Befugnissen ermittelt werden kann.

Auffällig ist auch, daß das Bundesjustizministerium den Begriff "islamistische Täter" verwendet, so als wäre "islamistisch" ein justitiabler Begriff. Selbstverständlich ist der potentielle Anwendungsbereich der neuen Gesetze nicht auf - wie auch immer zu definierende - "islamistische" Täter begrenzt. Gegenüber der Öffentlichkeit wird jedoch dieser Begriff und das mit ihm von den vorherrschenden Medien unhinterfragt übernommene Feindbild in diesem Zusammenhang verwendet, um die von besagten Tätern angeblich ausgehende, "erhebliche" Gefahr irgendwie plausibel zu machen. Hinzu kommt, daß die Abwehr angeblich oder auch nur potentiell drohender Gefahren keineswegs die Aufgabe der Strafjustiz ist, sondern der Polizei und unter bestimmten Umständen den Geheimdiensten obliegt. Daß das Bundesjustizministerium diesem Umstand in seiner Presseerklärung unerwähnt läßt, spricht Bände über die mit den neuen Gesetzen tatsächlich verfolgten Absichten, die allem Anschein nach in der Durchsetzung einer Verdachtsstrafbarkeit liegen, mit der das Instrumentarium der Strafjustiz zur Bestrafung und auch Inhaftierung potientieller "Straftäter" eingesetzt wird.

Die drei neuen Paragraphen 89a, 89b und 91 StGB-E sehen einen keineswegs unerheblichen Strafrahmen vor, wie man vielleicht vermuten könnte, da es in den postulierten Fällen "noch" nicht zu einer Straftat im herkömmlichen Sinne gekommen ist. Nach Paragraph 89a soll dem Entwurf nach mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren verurteilt werden können, wer eine "schwere staatgefährdende Gewalttat" vorbereitet hat. Darunter werden "Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme" verstanden, "wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben" [1]. Diese Formulierungen bergen die Gefahr inhaltlicher Fehlinterpretationen in sich. Die Begehung der aufgelisteten schweren Straftaten ist nach geltendem Strafrecht selbstverständlich strafbar, und dies gilt auch für Vorbereitungshandlungen. Es wäre ein - womöglich von den Autoren dieser Pressemitteilung beabsichtigter - Irrtum anzunehmen, daß die Vorbereitung eines Tötungsdelikts oder Sprengstoffanschlags nicht schon strafbar wäre, auch wenn es gar nicht zur Ausführung der eigentlichen Haupttat kommt.

Erstaunlicherweise hat die sozialdemokratische Bundesjustizministerin für das mit den im Kabinett bereits verabschiedeten neuen Gesetzen betretene "juristische Neuland" nicht einmal die vollständige Rückendeckung ihrer eigenen Partei. So trat der Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ), Harald Baumann-Hasske, am 19. Januar 2009 in einer vom Parteivorstand der SPD herausgegebenen Pressemitteilung [3] an die Öffentlichkeit, um dem Gesetzesvorhaben des Kabinetts aus dem Hause seiner Parteikollegin eine Abfuhr zu erteilen:

Der Entwurf ist für die ASJ weiterhin inakzeptabel; gegenüber dem Referentenentwurf, der im April 2008 vorgestellt wurde, sind lediglich wenige kosmetische Änderungen zu verzeichnen.

1. Der Entwurf missachtet die Grenzen des Strafrechts. Das Strafrecht dient dazu, Handlungen mit Sanktionen zu belegen, die Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens verletzen. Gedanken und Gesinnungen bleiben für sich genommen straflos, auch wenn sie moralisch verwerflich sind.

Die geplanten Tatbestände erfassen für sich genommen vollkommen harmlose Handlungen, etwa den Besuch einer Flugschule, und machen die Strafbarkeit nur noch davon abhängig, dass jemand dabei den Vorsatz hat, später einmal bei einem Anschlag mitzuwirken, einem Anschlag, von dem es noch nichts anderes gibt, als die vagen Vorstellungen des Handelnden. Es genügt sogar bedingter Vorsatz. Das heißt es reicht, wenn jemand bei seinen Flugstunden lediglich die Möglichkeit erwägt, später einmal bei irgendeinem Anschlag mitzuwirken. Das ist nicht weniger als das Gedankenverbrechen ("thoughtcrime") aus Orwells 1984.

Der neue Paragraph 89a StGB soll die Aburteilung Beschuldigter mit bis zu zehn Jahren Gefängnis wegen Vorbereitung einer schweren, staatsgefährdenden Gewalttat in vier Fallgruppen ermöglichen. Ihnen allen ist gemein, daß sie eine Interpretation, genauer gesagt die Verknüpfung einer bestimmten Handlungsweise mit einer verbrecherischen Absicht voraussetzen. Als "strafbare Vorbereitungshandlungen" soll künftig nach Paragraph 89a gelten [1]:

a) die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen

b) die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen (z. B. Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen (z. B. Zündern) sowie

c) das Sich-Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen oder "Grundstoffen", um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen

d) die Finanzierung eines Anschlags


Der Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ), Harald Baumann-Hasske, wies bereits darauf hin [3], daß die hier nahegelegten Strafbarkeitslücken so gar nicht bestehen. Baumann-Hasskes Ausführungen geben sogar Anlaß zu der Vermutung, daß die hier einschlägigen Tatbestände sowie die in Betracht kommenden Nebengesetze bei der Durchsetzung der neuen sogenannten "Antiterror"-Gesetze absichtlich außer acht gelassen wurden:

Insbesondere bleibt unbeachtet, dass schon das geltende Strafrecht zahlreiche Tatbestände aufweist, die gefährliche Vorbereitungshandlungen erfassen. Dies nicht nur im Strafgesetzbuch (neben den Paragraphen 30, 129 ff. etwa die Paragraphen 310, 328), sondern auch in den Nebengesetzen zum Umgang mit Sprengstoffen, Waffen, Giften und Chemikalien. Diese Nebengesetze bieten auch die rechtliche Handhabe, gegen Personen vorzugehen, die solche Stoffe unbefugt lagern oder verwenden. Die Strafbarkeitslücken, die in der Entwurfsbegründung behauptet werden, sind also zu einem großen Teil gar nicht vorhanden. Und soweit sie vorhanden sind, hat das - wie ausgeführt - gute Gründe.

Diese "guten Gründe" beziehen sich zum einen auf die auch von Baumann-Hasske angeführte strafrechtliche Erfassung "vollkommen harmloser Handlungen" sowie die "präventivpolizeilichen Zwecke", zu denen das Strafrecht hier seiner Auffassung nach mißbraucht wird. Dieser Einwand ist absolut stichhaltig, wenngleich zu befürchten ist, daß mit diesen Gesetzen gleichwohl eine Aburteilungshandhabe gegen politisch irgendwie mißliebige Menschen geschaffen werden soll und daß der beabsichtigte Anwendungsrahmen sich keineswegs, wie Baumann-Hasske vermutet, auf die erweiterten Ermittlungsbefugnisse beschränken läßt [3]:

Offenbar kommt es dem Entwurf nicht darauf an, Verurteilungen auf der Grundlage der neuen Tatbestände zu ermöglichen. Entscheidend sind vielmehr die geplanten Gesetzesänderungen außerhalb des Strafgesetzbuches, etwa im Ausländerrecht, im Bankenrecht und vor allem in der Strafprozessordnung. Denn dort soll eine Vielzahl problematischer Ermittlungsbefugnisse auf die neuen Tatbestände ausgedehnt werden: Überwachung der Telekommunikation, großer und kleiner Lauschangriff, Durchsuchungen, Razzien (Paragraph 111 StPO), Untersuchungshaft. Für diese Ermittlungsbefugnisse genügt jeweils schon der Verdacht einer einschlägigen Straftat. Mit dem Verdacht aber, dass ein Flugschüler mit arabischem Namen vielleicht einmal einen Anschlag plant, ist man vergleichsweise schnell bei der Hand.

Die Tatsache, daß der nun beschlossene Entwurf den Vorsatz, eine schwere, staatsgefährdende Straftat verüben zu wollen, enthält, stellt keineswegs eine Einschränkung der möglichen Anwendungen und damit den von Bundesministerin Zypries in Aussicht gestellten rechtsstaatlichen Schutz dar. Es darf angenommen werden, daß die von Bundesinnenminister Schäuble bevorzugte Version, derzufolge eine nach Expertenmeinungen an sich "vollkommen harmlose Tätigkeit" bereits mit hohen Strafen geahndet werden sollte, einer möglichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standgehalten hätte. Die Auffassung, daß auch der nun vom Kabinett beschlossene Entwurf in Karlsruhe gekippt werden könnte, vertrat Hartmut Kilger, der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), als er am 14. Januar 2009 gegenüber NDR Info zu dem Kabinettsbeschluß Stellung nahm und sich gegen ihn aussprach:

Das Problem des Strafrechts ist immer der Vorsatz-Nachweis. Niemand kann Gedanken lesen. Und es gibt sicherlich Anhaltspunkte, um einen Vorsatz dann auch wirklich hieb- und stichfest nachweisen zu können. Die Fälle, die hier genannt sind, bei denen wird das oft auch möglich sein. Das Problem dieses Gesetzentwurfs ist es, daß viele Handlungen, die am Rande solcher Vorbereitungen stehen, dann in den Kreis der Strafbarkeit geraten und Gerichte dann geneigt sein könnten, aufgrund von Anhaltspunkten, die nicht ausreichen, Vorsatz festzustellen. Das ist also etwas, von dem man sagen muß: Hände weg.

Auf die Frage, ob Menschen, die "gar nicht Schlimmes vorhatten", wegen des Aufenthalts in "solchen Terrorcamps" verurteilt werden könnten, erklärte Kilger:

Das Problem ist schon: Was ist eigentlich ein Terrorcamp? Natürlich sind diese Extrem-Beispiele ganz eindeutig. Solche Leute gehören bestraft. Aber wenn das Gesetz erstmal da ist und die Wirklichkeit vielfältige Sachverhalte uns unterbreitet, dann stellt sich schon die Frage: Was definieren wir als Terrorcamp? Sind die nur im Ausland, sind die im Inland? Könnten es ganz unverfängliche Orte sein? Also das weiß man nicht. Das Problem ist auch, daß wir den genauen Gesetzestext noch gar nicht kennen. Aber wir befürchten schon aufgrund des Entwurfs, der seit 2008 vorliegt, daß hier eine Ausweitung erfolgen kann, die Alltagstaten strafbar macht, nur weil sie in den Terror-Kontext gestellt werden.

Der DAV-Präsident spielt hier auf die in der Pressemitteilung des Bundesjustizministerium angeführten Beispiele an, die darauf angelegt sind, die beschlossenen Gesetzesverschärfungen unter Zuhilfenahme der allgemeinen und nicht zuletzt zu solchen Zwecken geschürten, wenn nicht gar ins Leben gerufenen Angst vor terroristischen Anschlägen plausibel zu machen. Zur Begründung werden zwei konkrete Fälle angeführt, nämlich die im September 2007 im Sauerland unter dem Verdacht, Bombenanschläge auf US-Einrichtungen geplant und vorbereitet zu haben, Festgenommenen sowie die mutmaßlichen Täter der versuchten Bombenanschläge auf Regionalzüge in Dortmund und Koblenz im Sommer 2006. Wie im Schattenblick bereits am 7. September 2007 dargelegt wurde, könnten bei der Observation der drei Terrorverdächtigen der Sauerlandgruppe ausländische Nachrichtendienste, die den deutschen Behörden sogar den entscheidenden Hinweis zur Einleitung von Ermittlungen gegeben haben sollen, eine bis heute ungeklärte Rolle gespielt haben. Völlig auszuschließen ist daher die Möglichkeit, daß dieser Vorfall durch einen eingeschleusten V-Mann initiiert worden sein könnte, demnach nicht. Die spätere Entwicklung und namentlich das jetzt in Kraft getretene BKA-Gesetz sowie die nun bevorstehenden Gesetzesverschärfungen scheinen die im Schattenblick seinerzeit angestellten Überlegungen zu bestätigen [4]:

Die Frage nach dem mutmaßlichen Einsatz eines V-Manns bei der berichteten Entschärfung des potentiellen Sprengstoffs bleibt wie alle operativen Details vorerst unter Verschluß und wird vielleicht niemals zweifelsfrei beantwortet werden. Gleichzeitig jedoch nehmen die Terrorismusexperten und Journalisten in Anspruch, Schlußfolgerungen aus den Stellungnahmen der Sicherheitsbehörden und -politikern zu ziehen, die etwa in die Empfehlung münden, die Grundrechte weiter einschränkende Ermittlungsinstrumente einzuführen.

Doch auch um den Fall der mutmaßlichen "Kofferbomber" ranken sich mehr Ungereimtheiten, als es dem Bundesjustizministerium bei dem Versuch, eine Absichtskriminalisierung durchzusetzen, eigentlich recht sein kann. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes konnten die Kofferbomben aufgrund eines technischen Defekts gar nicht detonieren. Dieser Umstand wurde dem (technischen) Unvermögen der mutmaßlichen Attentäter zugeschrieben, dabei wäre ebenfalls denkbar, daß es sich bei diesem Vorfall um einen Fall der "Strategie der Spannung" gehandelt haben könnte, wie geheimdienstliche Manöver genannt werden, die durchgeführt werden, um durch echte oder auch nur vorgetäuschte Terrorakte bestimmte politische Ziele zu erreichen. Auch bei den "Kofferbomben" in Regionalzügen, die seinerzeit die Republik in Angst und Schrecken versetzt haben, könnte es sich um glaubwürdige Attrappen gehandelt haben, durch die niemand zu Schaden kommen und gleichwohl ein bestimmtes politisches Klima erzeugt werden sollte.

Der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, daß neben den in Paragraph 89a aufgelisteten und mit bis zu zehn Jahren Haft zu ahndenden "Vorbereitungshandlungen" noch weitere neue Tatbestände geschaffen werden sollen, die in der Breite ihrer willkürlichen Anwendungsbereiche womöglich noch effizientere Instrumente wären, weil sie letzten Ende gegen nahezu jeden Menschen in Stellung zu bringende repressive Mittel sind. So soll Paragraph 89b, der einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe vorsieht, bereits die "Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" ahnden. Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums [1]:

Nach dem neuen Paragraphen 89b StGB-E soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen (vgl. Paragraph 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-E), Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt oder unterhält. Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in terroristischen Ausbildungslagern die Vermittlung durch Personen voraus, die terroristischen Vereinigungen zugerechnet werden können. Die neue Vorschrift ermöglicht es, mit strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in sogenannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen und zu diesem Zweck, Kontakt zu Mitgliedern oder Unterstützern einer terroristischen Vereinigung aufnehmen.

Diese Formulierungen rufen unweigerlich Erinnerungen an den Fall des Deutsch-Türken Murat Kurnaz wach, der nicht zuletzt auch auf Betreiben deutscher Behörden, die ihm diesbezügliche Absichten unterstellt haben, in der Hölle von Guantanamo eine fünfjähriges Märtyrium durchstehen mußte, ehe er, ungeachtet gegenteiliger Wünsche der deutschen Bundesregierung (!), schließlich doch noch freigelassen wurde und nach Deutschland zurückkehren konnte. Brigitte Zypries, seit Oktober 2002 im Amt der Bundesjustizministerin, wird über den Fall des ein Jahr zuvor in Pakistan entführten und anschließend nach Guantanamo verschleppten Kurnaz informiert gewesen sein. Wohlweislich sind in der Pressemitteilung ihres Ministeriums Informationen zu diesem Fall, der in der gesamten Bundesrepublik nach Kurnaz' Freilassung und mehr noch der Offenlegung der näheren Hintergründe für Negativ-Schlagzeilen auch an die Adresse der damaligen Bundesregierung sowie deutscher Dienststellen sorgte, nicht enthalten.

Dabei wäre sein Fall wie kaum ein anderer geignet, um in aller Eindringlichkeit darzulegen, warum eine Strafbarkeit unterstellter Absichten ohne die geringste Möglichkeit einer wie auch immer begründeten Ausnahmeregelung verhindert werden muß. Am 11. Oktober 2001 hatte die Bremer Staatsanwaltschaft gegen Kurnaz und drei weitere Personen ein Verfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung eingeleitet. Die aus der Verzweiflung geborenen Anschuldigungen einer verängstigten Mutter, die den Behörden erklärte, ihr Sohn habe sich verändert und sich einen Bart wachsen lassen, führten in der Verkettung zu dessen Diffamierung, Verfolgung, Verschleppung und schwersten Folterungen und Mißhandlungen in dem US-Gefangenenlager. Im September 2002 informierte der BND die deutschen Behörden darüber, daß die USA Murat Kurnaz als unschuldig ansehen, auch die deutschen Behörden haben ihre Ermittlungsverfahren schließlich eingestellt, weil sie außer Verdächtigungen nichts gegen ihn in der Hand hatten.

Bundesjustizministerin Zypries hatte es im Oktober 2003 bei einem Besuch bei ihrem US-amerikanischen Amtskollegen John Ashcroft vermieden, sich für die Freilassung des jungen Bremers einzusetzen oder über den Fall Murat Kurnaz auch nur zu sprechen, obwohl das Lager Guantanamo zu diesem Zeitpunkt längst unter heftiger internationaler Kritik stand. Der nun von ihrem Ministerium erarbeitete Gesetzesentwurf läßt nicht nur vermuten, sondern liefert die Bestätigung dafür, daß die deutschen Behörden aus dem Fall Kurnaz nichts gelernt haben. Im Gegenteil, das Kabinett scheint nun sogar bestrebt zu sein, das Prinzip, einen Menschen aufgrund des womöglich gegen ihn sprechenden Anscheins und der daraus abgeleiteten Spekulationen strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, nun auch noch in weitere Paragraphen gießen zu wollen.

Das letzte der drei neuen Gesetze schießt in puncto Willkür womöglich noch den Vogel ab. Der geplante neue Paragraph 91 StGB soll - über die bereits bestehenden einschlägigen Strafvorschriften hinaus - "das Anleiten zu Straftaten ahnden" [1]. Hier sollen ganz ungeschminkt die bisher aus gutem Grund bestehenden und rechtstaatlich unverzichtbaren Einschränkungen ausgehebelt werden. Nach den bisherigen Paragraphen, die die Anleitung zu einer Straftat unter Strafe stellen,

muss entweder nachgewiesen werden, dass sich die verbreiteten Schriften auf eine konkrete Tat beziehen oder dass der Täter die Absicht verfolgt, bei einem anderen die Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten zu wecken oder zu fördern.

Hier nun wollen die Initiatoren der neuen Gesetze von den tatsächlichen oder auch nur gemutmaßten Absichten der von ihnen ins Visier genommenen, vermeintlichen "Täter" nichts mehr wissen. Um nach Paragraph 91 StGB für die "Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" mit bis zu drei Jahren Haft bestraft zu werden, soll die Absicht des Beschuldigten überhaupt keine Rolle mehr spielen. Die "Probleme der Praxis", die eben darin bestanden, eine entsprechende Absicht zur Förderung einer durch andere begangenen Straftat nachzuweisen, werden vom Bundesjustizministerium ungeniert zur Begründung des neuen Paragraphen 91 StGB angeführt:

Diese Probleme der Praxis soll der neue Paragraph 91 StGB lösen. Die Vorschrift erfasst das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen "Anleitungen" - beispielsweise im Internet - und bedroht diese Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn die Umstände der Verbreitung der Anleitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

Entscheidend ist, dass nicht mehr auf die Absicht des Täters abgestellt wird. Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die Umstände der Verbreitung der jeweiligen Anleitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen.

Es versteht sich von selbst, daß die hier angeführte Objektivität von seiten der Ermittlungsbehörden bzw. der Gerichte in Anspruch genommen werden wird, gegen die dann die Beschuldigten bzw. Angeklagten erst recht keine Handhabe haben, weil ihre Sicht der Dinge "subjektiv" und damit für die Schuldzulastung auf der Basis dieses Gummiparagraphen vollkommen irrelevant ist, und so zielt dieser neue Paragraph im Staatsschutzstrafrecht nicht zuletzt auf eine kritische Presse im Internet oder auch in anderen Medien, da ihnen "objektiv" unterstellt werden kann, möglicherweise schon durch die Art ihrer Berichterstattung die Bereitschaft Dritter zu schweren, staatsfeindlichen Gewalttaten zu fördern. Eine solche Bezichtigung läßt sich ihrer zutiefst spekulativen Natur nach ebensowenig widerlegen wie ein "Terrorverdächtiger" wie Murat Kurnaz auch nur theoretisch die Möglichkeit haben könnte, die Nichtexistenz der ihm zur Last gelegten Unterstellung in gerichtsrelevanter Weise zu beweisen.


Anmerkungen:

[1] Siehe dazu: "Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht", Pressemitteilung vom Bundesministerium der Justiz, vom 14. Januar 2009, im Schattenblick unter RECHT\FAKTEN: STRAFRECHT/358: Entwurf für neue Straftatbestände im Staatsschutzstrafrecht
(BMJ)

[2] Zitiert aus: "Kabinett beschließt Vorfeldkriminalisierung. Taten sollen vorab bestraft werden. Neue 'Antiterrorgesetze' erleichtern Verfolgung politisch mißliebiger Personen", von Ulla Jelpke, junge Welt, 16.01.2009, S. 4

[3] Siehe: "Keine Gedankenverbrechen in das deutsche Strafrecht", Pressemitteilung vom 19.1.2009 der Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Parteivorstand, Herausgeber: Hubertus Heil,
http://www.mrcampaign.com/ct/O182ZV/106REKJN/*http_mm_url_mm_www.spd.de*http_mm_url_mm_www.spd.de

[4] im Schattenblick-Pool POLITIK\KOMMENTAR unter REPRESSION/1186: Wachsender Einfluß der Geheimexekutive (SB), 07.07.2007

21. Januar 2009



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