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ZIVILRECHT/725: Gebrauchtwagenkauf bei falschem Tachostand (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. September 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Gebrauchtwagenkauf bei falschem Tachostand


Oldenburg/Berlin (DAV). Beim Gebrauchtwagenkauf von privat kann der Verkäufer nicht die ganze Vorgeschichte des Autos kennen. "Sichert" er aber den Tachostand zu, muss er den Wagen zurücknehmen, wenn die Angabe falsch ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Mai 2017 (AZ: 1 U 65/16).

Der Mann kaufte einen gebrauchten Mercedes für 8.000 Euro von privat. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen zurückgeben und sein Geld zurückerhalten. Er meinte, der Tachostand sei falsch. Dieser wurde im Vertrag unter "Zusicherungen des Verkäufers" mit 160.000 km angegeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Also klagte der Käufer.

Mit Erfolg. Ein vom Landgericht beauftragter Sachverständiger ermittelte, dass das Auto bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 mit einem Tachostand von 160.000 km. Das Landgericht Oldenburg hatte den Verkäufer zur Rücknahme des Wagens verpflichtet. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.

Zwar hatte der Verkäufer den Wagen selbst gebraucht gekauft. Dennoch könne er sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich "laut Tacho" angegeben habe. Auch nicht, dass er selbst keine Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten - wie hier - könne der Käufer zwar nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe. Im vorliegenden Fall aber habe der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse. Also müsse er den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 27/17 vom 29. September 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Oktober 2017

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