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ZIVILRECHT/714: So kratzen Adventskerze und Silvesterkracher nicht am Versicherungsschutz (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. Dezember 2016

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

So kratzen Adventskerze und Silvesterkracher nicht am Versicherungsschutz


Berlin (DAV). Weihnachten und Silvester sind nicht nur für die Feuerwehren traditionell die einsatzreichsten Tage im Jahr. Auch Versicherungen sind mit den Folgen von unachtsam aufgehängtem Weihnachtsschmuck und leichtsinnig abgefeuertem Feuerwerk ausführlich beschäftigt. Damit es beim Versicherungsschutz keine Probleme gibt, sollten brennende Kerzen gut überwacht werden und die Lust am Dekorieren auf die eigenen vier Wände beschränkt bleiben. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Weihnachtsdeko an Balkon und Fassade: Wer haftet bei Schaden?

Was die eigenen vier Wände betrifft, sind der Lust an übermäßiger Weihnachtsdekoration keine rechtlichen Grenzen gesetzt. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass keine Fluchtwege verbaut werden. Adventskränze an der Wohnungstür sind übrigens ebenso erlaubt wie das Dekorieren von Fenstern. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft merkt allerdings an: "An der Wohnungstür endet auch das freie Gestaltungsrecht der Mieter. Dekorationen im Treppenhaus müssen Nachbarn nicht akzeptieren und dürfen ein Entfernen verlangen." Relevant ist dies auch für die Versicherung: Wer in Treppenhaus oder Flur Dekoration anbringt, die zur Stolperfalle werden kann, haftet im Fall eines Unfalls.

Auch bei Dekoration an Balkon oder Fassade steht der Dekorierende in der Verantwortung. Er muss alles sicher befestigen. Fällt etwas herunter und etwas wird beschädigt oder jemand verletzt, haftet er. Wird dabei Fahrlässigkeit nachgewiesen, kann das sogar zum - ganzen oder teilweisen - Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Schäden durch brennende Weihnachtsdekoration: Wie steht es um den Versicherungsschutz?

Echte Kerzen statt Lichterkette sorgen zwar einerseits für romantischere Stimmung, andererseits allerdings auch für ein deutlich höheres Brandrisiko. Dabei ist nicht unbedingt gesagt, dass die Versicherung für die Folgen eines Brandes aufkommt. Entscheidend ist der Umgang des Versicherungsnehmers mit der brennenden Weihnachtsdekoration. Der Sprecher von anwaltauskunft.de, Rechtsanwalt Swen Walentowski, weiß: "Lässt sich ein fahrlässiges Verhalten nachweisen, ist ein Brandschaden meistens nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Dies wird im Zweifelsfall vor Gericht im Einzelfall entschieden, welches nach etlichen Faktoren bewertet."

Wer eine Kerze in einem Wohnraum länger als 15 Minuten ohne Aufsicht brennen lässt, handelt einer Gerichtsentscheidung (AG Neunkirchen, AZ: 5 C 1280/95) zufolge grob fahrlässig. Wer allerdings nur für einen kurzen Augenblick, etwa für einen Toilettenbesuch, den Raum mit einer brennenden Kerze verlässt, dem wird sehr wahrscheinlich keine Fahrlässigkeit angelastet (LG Hof, AZ: 13 O 471/99, und LG Nürnberg-Fürth, AZ: 7 S 4333/01). Wird keine Fahrlässigkeit nachgewiesen, reguliert die Hausratsversicherung den Brandschaden.

Welche Versicherung haftet bei Schäden durch Böller?

Kann man bei einem Schaden durch einen Feuerwerkskörper nachweisen, dass weder Vorsatz, noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet die private Haftpflichtversicherung. Das gilt auch für Schäden, die eigene Feuerwerkskörper an fremden Kraftfahrzeugen verursachen. Entsteht ein Schaden am eigenen Haus und der Urheber ist nicht zu ermitteln, greift die Wohngebäudeversicherung. Es empfiehlt sich für Familien, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die gesamte Familie umfasst. Im Fall von Personenschäden kommt die Haftpflichtversicherung sowohl für Operations- und Krankenhauskosten, als auch für Folgekosten wie Reha- Behandlungen auf. Die private Unfallversicherung kommt dann ins Spiel, wenn ein Silvesterunfall zu Invalidität beim Versicherungsnehmer führt.

Was kann beim Einsatz von Böllern und Feuerwerk zum Verlust des Versicherungsschutzes führen?

Vor allem ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit dem Feuerwerk führt dazu, dass man selbst für den Schaden einstehen muss. Dann hilft keine Versicherung. Man sollte sich also der finanziellen Folgen bewusst sein. Bei bestimmten Böllern kann außerdem ein zulässiges Mindestalter vorgeschrieben werden, sie dürfen erst ab 18 Jahren gezündet werden. Wird sich daran nicht gehalten, ist der Versicherungsanspruch unter Umständen ebenfalls verloren.

Große Vorsicht ist außerdem bei illegalen Feuerwerkskörpern und Waren aus dem Ausland geboten. Schon der Kauf nicht zugelassener Böller ist strafbar. Entsteht bei einem Einsatz solcher Produkte ein Schaden, stehen die Chancen auf ein Bestehen des Versicherungsschutzes nicht besonders hoch. "Wer unverantwortlich knallt, geht ein Risiko nicht nur für andere, sondern auch für sich ein", so der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 57/16 vom 14. Dezember 2016
Pressetipps der Deutschen Anwaltauskunft zu Weihnachten und Silvester
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. Dezember 2016

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