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ZIVILRECHT/707: Haftpflichtversicherung muss auch für Unfall durch Beifahrertür haften (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 24. August 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Haftpflichtversicherung muss auch für Unfall durch Beifahrertür haften


Saarbrücken/Berlin (DAV). Eine Kfz-Haftpflichtversicherung haftet grundsätzlich auch für einen Unfall, den der Beifahrer durch das Öffnen seiner Tür verursacht hat. Dies gilt generell für Fahrzeuginsassen des versicherten Fahrzeuges. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 2015 (AZ: 13 S 117/15).

Die Frau verlangte Schadensersatz für einen Unfall, der durch das unvorsichtige Öffnen der Beifahrertür entstanden war. Als der Beifahrer des direkt daneben parkenden Wagens seine Tür öffnete, kam es zu dem Unfall. Insgesamt entstand ein Schaden inklusive Sachverständigenkosten von rund 1.100 Euro.

Die Klage hatte Erfolg. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss auch für die Kosten aufkommen, die aus einem durch einen Fahrzeuginsassen verursachten Unfall entstehen. Das Öffnen der Tür beim Aussteigen gehöre zum "Gebrauch des Fahrzeugs". Die Klägerin hatte sogar noch einen Anspruch gegenüber dem Fahrzeughalter selbst. Daher kann sie unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung vorgehen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 31/16 vom 24. August 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. August 2016

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