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ZIVILRECHT/684: Schwimmbadbetreiber kann für Badeunfall haftbar gemacht werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. August 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Schwimmbadbetreiber kann für Badeunfall haftbar gemacht werden


Berlin (DAV). Bei Badeunfällen im Schwimmbad, am See oder am Strand können der Bademeister oder der Betreiber des Schwimmbads haftbar gemacht werden Ž jedoch nur dann, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Eltern müssen zudem darauf achten, dass ihre Kinder sich nicht in Gefahr bringen. Wer bei Badeunfällen haftet, kommt letztlich jedoch auf den Einzelfall an. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Allgemein gilt: In einem Schwimmbad ist der Bademeister dafür zuständig, die Badegäste zu beaufsichtigen. Wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt, also zum Beispiel nicht an seinem Posten steht oder abgelenkt ist, kann er für einen Unfall verantwortlich gemacht werden.

Erledigen die Bademeister in einem Schwimmbad ihren Job ordnungsgemäß und kommt es trotzdem zu einem Unfall, kann möglicherweise das Bad haftbar gemacht werden. "Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Leitung des Schwimmbads zu wenig Aufsichtspersonal vorsieht oder die Überwachungsposten so gewählt sind, dass ein Bademeister das Becken nicht ganz überblicken kann", erklärt Rechtsanwalt Harald Rotter, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt im Deutschen Anwaltverein (DAV). "In diesem Fall hat der Betreiber die Aufsicht im Schwimmbad nicht ordentlich organisiert. Er kann dann für Unfälle haftbar gemacht werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von Organisationsverschulden Ž verantwortlich für einen Unfall ist also nicht eine einzelne Person, sondern der Betreiber des Schwimmbades", so Rotter.

Wenn es um die Sicherheit von Kindern geht, sind auch die Erziehungsberechtigten in der Pflicht. "Erziehungsberechtigte sollten zwar davon ausgehen können, dass der Bademeister die Kinder im Blick hat", sagt Harald Rotter. "Sie sollten allerdings sicherstellen, dass die Kinder sich nur in Bereichen bewegen, die für sie vorgesehen sind. Das heißt: Kann ein Kind nicht schwimmen, sollte es das Schwimmerbecken nicht oder nicht alleine betreten. Auch nicht mit Schwimmflügeln."

Gleichzeitig müssen Bademeister aber auch potenzielle Gefahrensituationen erkennen und einen Unfall soweit möglich verhindern. "Fällt dem Bademeister zum Beispiel auf, dass ein kleines Kind alleine mit einem Schwimmring in einem tiefen Becken schwimmt, muss er das Kind auffordern, das Becken zu verlassen", informiert Rechtsanwalt Rotter.

Wie Harald Rotter erklärt, gelten an Stränden und Seen im Grunde die gleichen Regeln wie im Schwimmbad: "Das Sicherheitspersonal beziehungsweise die Organisation können haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen."

Letztlich muss jeder einzelne selbst dafür sorgen, sein Unfallrisiko zu minimieren. "Wichtig ist, dass Badegäste sich nicht selbst überschätzen, was ihre Schwimmfähigkeiten angeht. Zudem sollten Eltern ihre Kinder immer im Blick haben. So sinkt das Risiko erheblich, dass es zu einem Unfall im Schwimmbad kommt", resümiert Rotter.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 40/15 vom 3. August 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. August 2015

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