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ZIVILRECHT/681: Haftentschädigung für Justizopfer muss erhöht werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. Juni 2015

Haftentschädigung für Justizopfer muss erhöht werden


Berlin (DAV). Die heute und morgen stattfindende Justizministerkonferenz (JuMiKo) in Stuttgart befasst sich u. a. auch mit der Haftentschädigung für Justizopfer (§ 7 Abs. 3 StrEG). Dieser Tagesordnungspunkt findet sich unter "Verschiedenes". Der Deutsche Anwaltverein (DAV) erwartet eine ernsthaftere Beschäftigung mit diesem Thema und fordert auch einen besseren Umgang mit Justizopfern. Für die zu Unrecht erlittene Haft muss es eine angemessene Entschädigung geben. Dieser Betrag wird nicht unter 100 Euro liegen können.

Die Haftentschädigung wurde 2009 von 11 auf 25 Euro erhöht. "Ist ein Tag in Freiheit nur 25 Euro wert?", fragt Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. Mit der erfolgten kleinlichen Anhebung auf 25 Euro fehle es weiterhin an einer angemessenen Entschädigung für das erlittene Unrecht.

"Wir erwarten eine ernstzunehmende Beschäftigung mit dem Umgang von Justizopfern", so Schellenberg weiter. Auf der Tagesordnung der JuMiKo sei dies lediglich ein Berichtspunkt, weit hinten. Es gebe nicht einmal Beschlussvorlagen. "Der DAV wird sich weiter für Justizopfer einsetzen", so Schellenberg weiter. Das Thema werde auf der politischen Agenda bleiben.

Nach Auffassung des DAV könne auf eine generelle betragsmäßige Fixierung sogar ganz verzichtet werden. Die Festschreibung eines Pauschalbetrages habe zwar den Vorteil, dass dessen Höhe außer Streit stehe und eine schnelle und unbürokratische Entschädigungsleistung ermöglicht werde. Es zeige sich aber, dass eine kontinuierliche und sorgfältige Anhebung des Betrages eben nicht gewährleistet sei.

"Im Zivilrecht ist es üblich, dass die angemessene Höhe einer Entschädigung oder eines Schmerzensgeldes Gerichte vornehmen", erläutert Schellenberg. Im Bereich des Schmerzensgeldes würde man es sogar schaffen, dass sich die Ergebnisse in Tabellenform erfassen ließen. Bei der Frage der angemessenen Entschädigung könnte es bei diesem Modell zu individuellen gerechteren Entscheidungen kommen.

Sollte man weiter auf einen Pauschalbetrag bestehen, gilt bspw. als Orientierungshilfe, dass Urlauber für eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit etwa 50 bis 70 Euro pro Tag erhalten. "Die Haftentschädigung muss deutlich darüber liegen, nicht unter 100 Euro", hebt Schellenberg hervor.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 21/15 vom 17. Juni 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juni 2015

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