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ZIVILRECHT/628: Brandstiftung am Auto - Halter haftet nicht für Schäden an anderen Fahrzeugen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 26. November 2013

Ressort: Justiz/Verkehr

Brandstiftung am Auto - Halter haftet nicht für Schäden an anderen Fahrzeugen



München/Berlin (DAV). Wenn ein Fahrzeug in einer Garage brennt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt, haftet der Halter nur dann, wenn er an dem Feuer Schuld trägt. Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 21. November 2012 (AZ: 322 C 17013/12) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer stellte seinen BMW auf seinem Stellplatz in einer privaten Tiefgarage ab. Das Nachbarfahrzeug, ein Peugeot, geriet in der Nacht in Brand und beschädigte auch den BMW. Der Eigentümer verlangte die Reparaturkosten in Höhe von 4.830 Euro von der Versicherung des Peugeotfahrers. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Es habe sich um eine vorsätzliche Brandstiftung eines Unbekannten gehandelt. Das Fahrzeug selbst sei nicht mehr in Betrieb gewesen.

Die Klage des BMW-Fahrers blieb erfolglos. Als der Peugeot gebrannt habe, habe er mit ausgeschaltetem Motor auf privatem Gelände gestanden, so das Gericht. Eine Betriebsgefahr - die generelle Gefahr, die mit dem Betrieb einer Maschine oder eines Fahrzeugs einhergehe - sei also nicht von dem Fahrzeug ausgegangen. Der Betrieb beginne mit dem Starten des Motors und ende mit dem Motorstillstand des außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellten Fahrzeugs. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch des BMW-Fahrers aufgrund der Betriebsgefahr des Peugeot sei daher nicht gegeben. Darüber hinaus deute auch nichts auf ein Verschulden des Peugeoteigentümers hin.

Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kraftfahrzeug während des Fahrens typischerweise innewohnende Gefährlichkeit auch nach dem Abstellen noch fortgewirkt habe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Brand schon während der Fahrt begonnen und sich dann nach dem Abstellen ausgewirkt hätte.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 45/13 vom 26. November 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. November 2013