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ZIVILRECHT/556: eBay - Widerrufsbelehrung bei Kauf (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, April 2012 - Berlin, 19. April 2012

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

eBay: Widerrufsbelehrung bei Kauf



Hamm/Berlin (DAV). Bei Käufen über eBay gilt grundsätzlich eine Widerrufsfrist von einem Monat. Der Verkäufer kann diese Frist auf 14 Tage verkürzen, wenn er unverzüglich nach Vertragsschluss an den Käufer eine Widerrufsbelehrung schickt. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 10. Januar 2012 (AZ: I -4 U 145/11), dass es ausreicht, die Belehrung nicht direkt nach Vertragsschluss, sondern erst unmittelbar nach Ende der Auktion zu übersenden.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall stritten sich zwei Versandhändler, die Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay anbieten. Ein von dem einen Händler beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31. Januar 2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen vom anderen Händler angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02. Februar 2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte der Händler dem Testkäufer per Email eine "Widerrufs- und Rückgabebelehrung", die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah der Käufer einen Wettbewerbsverstoß und machte - ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend.

Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei rechtzeitig, so das Gericht. Die Belehrung sei "unverzüglich nach Vertragsschluss" erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen sei. Dies sei tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung. Doch dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Auktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Käufer werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag nicht fortbestehe, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgebe.

"Etwas anderes könnte bei sogenannten Sofort-Käufen über eBay der Fall sein", erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft, dem Anwaltssuchdienst des Deutschen Anwaltvereins. Hier komme der Vertrag unmittelbar zustande, und der Verkäufer erhalte sofort Kenntnis über den Käufer.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 16/12 vom 19. April 2012
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - April 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
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Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. April 2012