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ZIVILRECHT/553: Schaden in Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb - Beweislast liegt bei Autofahrer (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 27. März 2012

Ressort: Justiz/Verkehr

Schaden in Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb: Beweislast liegt bei Autofahrer



Berlin (DAV). Frühjahrsputz - auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wer haftet dann? Es liegt allein bei dem Autofahrer, zu beweisen, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Über dieses Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011 (AZ: 51 S 27/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Eine Autofahrerin hatte geklagt, weil ihr Fahrzeug in der Waschstraße durch eine Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war. Es handelte sich um eine Waschanlage mit Schlepptrossen, in der der Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt, während dieses durch die Waschstraße gezogen wird.

In zweiter Instanz wiesen die Richter die Klage der Frau zurück. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei. Anders sei die Beweissituation in Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 11/12 vom 27. März 2012
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. März 2012