Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ZIVILRECHT/550: Schlecker war die letzte... Neues Insolvenzrecht seit 1. März 2012 (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. März 2012

Schlecker war die letzte...

Neues Insolvenzrecht seit dem 1. März 2012
- Stärkung der Verbraucherinsolvenz geplant -


Berlin (DAV). Anlässlich des 9. Deutschen Insolvenzrechtstages begrüßt die Arbeitsgemeinschaft für Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) das seit dem 1. März 2012 neu geltende Insolvenzrecht. Der DAV verspricht sich von dem neuen Recht einen beachtlichen Impuls für die Möglichkeiten einer Sanierung durch die Insolvenz. Die geplante Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Verbraucherinsolvenz und eine Stärkung der Gläubigerrechte begrüßt der DAV ebenfalls. Die Verknüpfung der Verkürzung mit einer zu vollbringenden Quote wird jedoch skeptisch gesehen.

Die Schlecker-Insolvenz ist die letzte große Insolvenz vor der Zeitenwende: Für alle Unternehmen, die seit dem 1. März 2012 einen Insolvenzantrag gestellt haben oder auch stellen werden, gilt das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG).

Die insoweit reformierte Insolvenzordnung gibt den Gläubigern einen erheblichen Einfluss auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Der Mangel an Einfluss auf diejenigen, die für die Unternehmensführung in der Insolvenz verantwortlich sind, war von Verbänden der Gläubiger, Banken, Lieferanten und Gewerkschaften lange kritisiert worden. In einem halben Dutzend Verfahren ist durch ein einstimmiges Votum eines vorläufigen Gläubigerausschusses schon der vorgeschlagene vorläufige Insolvenzverwalter bestellt worden.

Auch das im ESUG geregelte sogenannte Schutzschirmverfahren ist bereits in Anwendung. Nach Bescheinigung der nicht offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Sanierung haben die "Schutzschirmunternehmen" jetzt Gelegenheit, einen Insolvenzplan vorzulegen, um eine Liquidation in der Insolvenz zu vermeiden.

Damit wird das neue Recht von Unternehmen, Beratern und Gläubigern offensiv genutzt. Der DAV verspricht sich vom neuen Recht einen beachtlichen Impuls zu einem besseren Sanierungsklima durch die Insolvenz. Die Aversion gegen die Stellung eines Insolvenzantrages wird so gemindert. Bei richtiger Vorbereitung werden die Restrukturierungschancen in der Insolvenz erhöht. Und zwar in einer Weise, wie sie Unternehmen außerhalb der Insolvenz nicht nutzen können: gedeckelte Sozialpläne, kurze Kündigungsfristen, Insolvenzgeld für max. drei Monate und Entlastung von verlustbringenden Verträgen. Dazu gehören aber ebenso die Eigenverwaltung, die nach dem neuen Recht erheblich unternehmensfreundlicher gestaltet ist, und der flexibel gestaltbare Insolvenzplan. Der Unternehmer in der Krise muss nur noch sehr eingeschränkt sein Unternehmen aus der Hand geben. Dabei behält er im Wesentlichen seine Entscheidungshoheit. Der vom Gericht bestellte Sachwalter wacht überwiegend nur noch darüber, dass die Sanierung nicht gegen die Gläubiger läuft und sie gleich behandelt werden.

Sanierungsbereite Gläubiger müssen nicht mehr befürchten, von Verweigerern blockiert zu werden. Gesellschafter können sich der Sanierung des Unternehmens nicht mehr wirklich widersetzen: Sie sind vom Debt-Equity-Swap bedroht, wenn Gläubiger mit ihrem Forderungsverzicht den Bestand des Unternehmens wahren wollen.

Nach Auffassung des DAV-Vorstandes und Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung, Rechtsanwalt Horst Piepenburg, ein wichtiger Baustein für künftige Sanierungen: "In der Krise und schon gar in der Insolvenz muss der Vorrang der Entscheidungsgewalt beim Fremdkapital liegen. Ihm gehört das Unternehmen und nicht nur das Eigenkapital." Je früher sich die Unternehmensführung sich zu einer Sanierung durch die Insolvenz entschlösse und je besser sie vorbereitet werde, desto größer bleibe auch der Einfluss des Managements auf das Insolvenzverfahren, so Piepenburg auf dem 9. Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin.

Das Bundesministerium der Justiz hat die Verkürzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf drei Jahre angekündigt. Der DAV begrüßt dieses Vorhaben sowie die Stärkung der Gläubigerrechte. Insbesondere werden die jetzige Beibehaltung der Verfahrenseröffnung sowie die Stundung der Verfahrenskosten in den Verfahren der Verbraucherinsolvenz, die bei dem letzten Änderungsverfahren noch aufgegeben werden sollten, unterstützt. Auch wird im Hinblick auf den europäischen Kontext eine Verkürzung der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens begrüßt. "Die Verknüpfung der Verkürzung mit einer zu erbringenden Quote beurteilen wir aber skeptisch und machen hier einen Gegenvorschlag", so Rechtsanwalt Kai Henning, Leiter der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der DAV-Arbeitsgemeinschaft. Ein "Anreizsystem" durch Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer sei zwar positiv. Die gesetzte Hürde müsse aber auch erreichbar und überwindbar sein. Die Praxis zeige, dass Quoten von 25 % und mehr nicht zu erreichen seien. Die allgemeine Akzeptanz der Restschuldbefreiung sollte nicht durch ein zu einseitiges Vorgehen gefährdet werden. "Daher schlagen wir eine allgemeine Verkürzung der Laufzeit auf zunächst fünf Jahre vor, die sich zusätzlich auf vier Jahre reduzieren könnte, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten aufgebracht hat", so Henning weiter. Eine noch frühere Restschuldbefreiung könne dann gewährt werden, wenn die Gläubiger der Verkürzung über einen Insolvenzplan zustimmen würden.

Hinsichtlich der Firmeninsolvenzen wäre ein Insolvenzsteuerrecht vorzugswürdig. Die jetzt bestehenden gesetzlichen Regelungen zur vorrangigen Beteiligung des Fiskus im Insolvenzverfahren und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vom 9. Dezember 2010) führten zu Rechtsunsicherheit, die die optimale Gläubigerbefriedigung im Insolvenzverfahren erheblich behindert. Der DAV hat das in der Vergangenheit nachhaltig kritisiert. Soweit sich der Fiskus erhebliche Einnahmen versprochen hatte, sind diese wegen Unzulänglichkeit in der Anwendung ausgeblieben. Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung möchte hier einen Interessensausgleich versuchen, aber insbesondere für Insolvenzverwalter, örtliche Finanzämter, die Gläubiger allgemein und gesetzliche Vertreter von Insolvenzunternehmen, die erforderliche Rechtssicherheit herstellen. "Die Rechtssicherheit werden wir nur durch ein gesetzliches Insolvenzsteuerrecht erreichen", so Piepenburg dazu.

Der Deutsche Insolvenzrechtstag wird von der DAV-Arbeitsgemeinschaft für Insolvenzrecht und Sanierung durchgeführt. Er findet jährlich mit etwa 850 Teilnehmern in Berlin statt. Die DAV-Arbeitsgemeinschaft vereinigt mit ihren ca. 1.250 Mitgliedern alle Experten im Insolvenz- und Sanierungsrecht.


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 06/12 vom 22. März 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. März 2012