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ZIVILRECHT/509: Noch Gebäude oder schon Hausrat? Unterscheidung nicht immer leicht (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Juni 2011

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

Noch Gebäude oder schon Hausrat?
Nicht immer ist die Unterscheidung leicht


Berlin (DAV). In der Theorie klingt es ganz einfach: Die Gebäudeversicherung ist für die Hülle zuständig, die Hausratversicherung für den Inhalt. Zur "Hülle" zählen dabei Außen- und Innenwände, Keller und das Dach, während mit "Inhalt" Möbel und Haushaltsgegenstände, Kleidung und all die Dinge gemeint sind, die ein Bewohner bei einem Auszug gemeinhin wieder mitnimmt. Doch wie verhält es sich mit einer Einbauküche? Und wie ist ein nachträglich eingebautes Luxusbad abgesichert, das beispielsweise durch einen Rohrbruch oder einen Wohnungsbrand Schaden nimmt? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 1992 (AZ 5 U36/92) sagt hierzu, dass eine Einbauküche, die aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt wird, zum Hausrat gehört, während eine Küche, die individuell auf den betreffenden Raum zugeschnitten und eingebaut wurde, damit zum Bestandteil des Gebäudes wird und in der Wohngebäudeversicherung erfasst ist. Eine fest eingebaute (Luxus-) Badewanne, ein Raumteiler oder ein Kamin gehören, wenn eine Trennung von anderen Bestandteilen des Gebäudes zu einem Wertverlust führen würde, ebenfalls zum Gebäude und nicht zum Hausrat. Auch bei der Einordnung von Bodenbelägen gilt es zu differenzieren: Teppiche, die einfach auf dem Boden aufliegen, sind Hausrat; fest mit dem Gebäude verklebte Teppichböden hingegen gehören zum Gebäude. Fest steht in jedem Fall: Ein Gegenstand kann immer nur in einem Versicherungsvertrag abgesichert werden.

Der Praxistipp:
Um im Schadensfall Probleme mit der Abgrenzung auszuschließen, rät die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV):

- In der Wohngebäude- oder der Hausratversicherung eine ausdrückliche Regelung darüber treffen, von welchem Vertrag das Risiko abgedeckt werden soll.

- Ein in eine Eigentumswohnung nachträglich eingebautes wertvolles Bad, ein Kamin oder andere Einbauten, die so zum Bestandteil der Wohnung werden, sollten vom Eigentümer separat versichert werden, da sie unter Umständen nicht von der gemeinsamen Gebäudeversicherung aller Eigentümer geschützt sind.

- Bietet im Schadensfall eine Versicherung einen Vergleich an oder verweigert sie die Zahlung ganz, sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden. Die Standard- Rechtsschutzversicherung deckt diese Erstberatung in der Regel ab.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter

www.davvers.de


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Quelle:
Pressemitteilung VersR 2/11 vom 7. Juni 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Juni 2011