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ZIVILRECHT/439: Umsturz eines Baumes - Baumkontrolleur haftet (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. Dezember 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Umsturz eines Baumes - Baumkontrolleur haftet


Berlin/Rostock (DAV). Der Beginn der kalten Jahreszeit ist regelmäßig mit starken Winden begleitet. Oftmals kommt es dann zum Astbruch oder aber auch zum Umsturz ganzer Bäume mit erheblichen Schäden. Die Gemeinde muss dann für den Schaden haften und Schmerzensgeld zahlen, wenn ein durch sie beauftragter Baumkontrolleur hätte erkennen müssen, dass der Baum morsch ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Juli 2009 (AZ: 5 U 334/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Kläger befuhr eine Bundesstraße, die mit Pappeln im Abstand von zehn Metern besäumt war. Eine Pappel stürzte um und begrub den Pkw des Klägers unter sich. Bei dem Unfall wurde der Pkw beschädigt und er selbst schwer verletzt.

Es wurde festgestellt, dass die Pappel zu 70 Prozent innerlich verfault und 30 Zentimeter über dem Boden abgebrochen war. Im Vorfeld hatte das Straßenbauamt nach einer Baumkontrolle die später umgestürzte Pappel als abbruchgefährdet eingestuft. Der Landkreis hatte eine erneute Baumkontrolle durchführen lassen, bei der die besagte Pappel als vital eingeschätzt wurde und sah vom Fällen ab.

Nachdem das Landgericht bereits dem Kläger Recht gegeben hatte, wurde dieses Urteil durch das Oberlandesgericht bestätigt. Der Landkreis habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Bei Bäumen, die in der Nähe einer viel befahrenen Bundesstraße stehen, seien die Anforderungen daran besonders hoch. Eine sorgfältige äußere Besichtigung reiche aus. Eine eingehende fachmännische Untersuchung sei nur bei konkretem Anlass notwendig. Danach sei eine jährlich zweimal - im belaubten und unbelaubten Zustand - durchgeführte äußere Sichtprüfung, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes, erforderlich. Ausreichend sei die Prüfung, wenn dabei keine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall erkennbar seien. Zwar sei der fragliche Baum kontrolliert worden, der von der Beklagten betraute Baumkontrolleur habe die Baumkontrolle aber nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchgeführt. Er hätte den von dem Sachverständigen festgestellten Pilzbefall zum Anlass einer weitergehenden Untersuchung nehmen müssen. Der Pilzbefall sei auch sichtbar gewesen. Auch sei die Krone des Baumes stark verfremdet gewesen und es seien tote Äste festgestellt worden. Ein fachlich vorgebildeter Baumkontrolleur hätte den Pilzbefall des Baumes erkennen können und müssen. Daher müsse die Beklagte Schadensersatz leisten und Schmerzensgeld zahlen.

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www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 47/09 vom 1. Dezember 2009
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Dezember
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Dezember 2009