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ZIVILRECHT/427: Fenster weichen von Bestellung ab - Auftraggeber muß nicht zahlen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. September 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Fenster weichen von Bestellung ab - Auftraggeber muss nicht zahlen


Berlin/Celle (DAV). Lehnt der Auftraggeber den Einbau von Materialien ab, weil diese von der Bestellung abweichen und kündigt daraufhin der Auftragnehmer den Vertrag, so muss der Auftraggeber auch keinen anteiligen Werklohn zahlen. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2008 (AZ: 6 U 102/08) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Hausbesitzer beauftragte einen Handwerker, in seinem Haus neue Fenster und Rollläden einzubauen. Die vom Auftragnehmer gelieferten Fenster waren etwas zu klein, so dass sie mit Hilfe eines so genannten Aufdoppelungsprofils hätten passend gemacht werden müssen. Der Hausbesitzer weigerte sich jedoch, diese Fenster einbauen zu lassen, woraufhin der Handwerker den Vertrag wegen Unverhältnismäßigkeit kündigte. Er klagte auf Zahlung des Werklohns in Höhe des Aufwands für die Beschaffung des Materials.

In zweiter Instanz wurde seine Klage jedoch abgewiesen. Der Einbau von Fenstern mit Aufdoppelungsprofilen habe nicht der vereinbarten Leistung entsprochen, weswegen der Auftraggeber den Einbau habe ablehnen können, ohne zahlen zu müssen. Bei einem so genannten Sachmangel spiele es darüber hinaus auch keine Rolle, ob die Abweichung vom vereinbarten Werk möglicherweise sogar technisch oder in einer anderen Hinsicht die bessere Lösung wäre. Mangel ist hier als Abweichung definiert.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 34/09 vom 23. September 2009
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. September 2009