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ZIVILRECHT/343: Pferden frisches Heu gegeben - Schadensersatz (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Mai 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Fütterung mit frischem Heu - Stallbesucher muss Schadensersatz zahlen


Karlsruhe/Berlin (DAV). Einem Besucher, der auf einem Reiterhof die Pferde mit umliegendem Heu füttert, droht Schadensersatz. Erleiden die Pferde in der Folge eine Kolik und müssen eingeschläfert werden, muss er den Schaden tragen. Dies auch dann, wenn er gar nicht wusste, dass man die Pferde nicht mit ungelagertem Heu füttern darf. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 (AZ: 12 U 73/07) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Der Kläger betreibt einen Reiterhof. Der Beklagte wollte dort seine Schwester abholen. Die Wartezeit überbrückte er in den Stallungen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, von denen einige Ballen auf den Boden gefallen waren. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an drei Pferde. Die von dem Beklagten gefütterten Pferde hatten am nächsten Tag Koliken. Wegen dieser Koliken musste eine trächtige Stute eingeschläfert werden. Der Kläger wollte Schadensersatz in Höhe von 14.700,00 Euro, den Wert der Stute, und 5.000,00 Euro, die Hälfte des möglichen Verkaufserlöses des Fohlens.

Nachdem der Pferdebesitzer beim Landgericht noch abgewiesen worden war, bekam er beim Oberlandesgericht teilweise Recht. Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen genügen auch schon ein oder zwei Handvoll nicht abgelagerten Heus, um bei einem Pferd eine Kolik auszulösen. Der Stallbesucher habe aber auch fahrlässig gehandelt. Ihm hätte klar sein müssen, dass er keinerlei Kenntnisse über die Nahrungsverträglichkeiten von Pferden hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Fütterung zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte. Er musste Schadensersatz in Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Werts von 7.900,00 Euro bezahlen.

Hier konnte sich erst in der II. Instanz der Pferdebesitzer durchsetzen und Schadensersatz erhalten. Bei der Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen und der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen helfen erfahrene Anwälte. Anwälte zu verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 27/08 vom 7. Mai 2008
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Mai 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Mai 2008