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ZIVILRECHT/329: Garantie nur bei Inspektion in Vertragswerkstatt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - 14. Februar 2008

Ressort: Justiz/Verkehr

Garantie nur bei Inspektion in Vertragswerkstatt


Karlsruhe/Berlin (DAV). Will ein Käufer für sein Fahrzeug die vom Hersteller gewährte Garantie beanspruchen, muss er die Garantiebedingungen erfüllen. So kann der Hersteller etwa verlangen, Wartungen nur in den Vertragswerkstätten durchführen zu lassen. Tut der Autofahrer dies nicht, erlischt die Garantie. Dies bestätigt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2007 (AZ: VIII ZR 187/06), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Ein Käufer erwarb von einem Automobilhersteller 2002 einen Gebrauchtwagen. Der Hersteller gewährte für das Fahrzeug eine Durchrostungsgarantie von dreißig Jahren. Voraussetzung war jedoch, dass der Käufer das Fahrzeug zur Inspektion brachte und diese nur in den Vertragswerkstätten des Automobilherstellers durchführen ließ. Diese Bedingungen hatte der Hersteller in seinen Verkaufs- und Garantiebedingungen ausdrücklich festgehalten. Der Gebrauchtwagen des Käufers setzte an der Heckklappe Rost an, woraufhin er sich an den Automobilhersteller wandte, um seine Garantieansprüche wahrzunehmen. Diese wurden ihm jedoch verweigert, denn der Käufer hatte nach dem Kauf die jährliche Durchsicht in anderen, preiswerteren Werkstätten durchführen lassen. Der Käufer war der Ansicht, dass die Garantie auch bestehe, wenn er nicht die Vertragswerkstätten benutzt habe und dass ihn die Bedingungen des Automobilherstellers unangemessen benachteiligen.

Dies sahen die Richter nicht so. Sie hielten die Klausel, die zur Bewahrung der Garantie vorschreibe, Inspektionen nur in Vertragsstätten durchführen zu lassen, für wirksam. Die Bestimmung benachteilige den Käufer nicht. Zweck der Klausel sei, die Kunden an die Werkstätten des Automobilherstellers zu binden. Dies könne der Automobilhersteller auch tun, wenn er für die Erfüllung dieser Voraussetzung eine umfangreiche und langjährige freiwillige Garantieleistung anbiete. Der Käufer könne entscheiden, ob er die Wartungen in den Vertragswerkstätten durchführen lässt und sich so die zusätzlich gewährte Leistung erhält oder sie ausschlägt und die Inspektion preiswerterer Werkstätten wahrnimmt.

Welche Rechte und Pflichten man beim Autokauf hat, erläutert ein Verkehrsrechtsanwalt. Diesen findet man unter www.verkehrsrecht.de oder bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./Min.).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 06/08 vom 14. Februar 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat Februar 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Februar 2008