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VERKEHR/737: Unfallflucht mit CarSharing-Fahrzeug (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Dezember 2018

Unfallflucht mit CarSharing-Fahrzeug


Berlin (DAV). Wer mit einem CarSharing-Fahrzeug unterwegs ist, begeht auch dann Unfallflucht, wenn bei dem Unfall nur das gemietete Fahrzeug beschädigt wird. Bei einem "bedeutenden Schaden" muss er sogar mit der Entziehung des Führerscheins rechnen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 21. März 2018 (AZ: 297 Gs 47/18).

Der Mann war mit einem CarSharing-Fahrzeug unterwegs. Auf einer Stadtautobahn streifte er an der rechten Leitplanke entlang. Die Leitplanke selbst wurde nicht beschädigt. An dem CarSharing-Auto entstand ein Sachschaden von über 8.000 Euro. Obwohl der Mann den Unfall bemerkte, entfernte er sich vom Unfallort, ohne die Feststellung seiner Personalien (Feststellungspflichten) zu ermöglichen.

Dem Mann sollte der Führerschein entzogen werden, wogegen er sich wehrte. Jedoch ohne Erfolg. Unfallflucht liegt immer dann vor, wenn ein Schaden "an fremden Sachen" beim Unfall entsteht und man sich entfernt, so das Gericht. Dies sei auch dann der Fall, wenn nur an dem CarSharing-Fahrzeug ein Schaden entstehe. Der Fahrer unterliege den Feststellungspflichten gegenüber dem Vermieter. Gerade bei CarSharing sei dies anders zu bewerten als etwa bei Mietwagen. Bei der Rückgabe eines Mietwagens könne das Unternehmen das Fahrzeug prüfen. Anders beim CarSharing: Dort werde das Fahrzeug an einem beliebigen Platz wieder abgestellt. Da auch ein bedeutender Schaden von über 8.000 Euro entstanden sei, sei der Führerscheinentzug gerechtfertigt.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 23/18 vom 20. Dezember 2018
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Dezember 2018

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