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VERKEHR/721: Haftung für kurzfristiges Einklemmen in U-Bahn-Türen? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. April 2018

Ressort: Justiz/Verkehr

Haftung für kurzfristiges Einklemmen in U-Bahn-Türen?


Nürnberg/Berlin (DAV). Wer haftet, wenn sich jemand beim Einsteigen in die U-Bahn verletzt? Im Kern dreht es sich um die Frage, ob die akustischen und optischen Warnsignale beim Schließen von U-Bahntüren ausreichen. Wer dennoch einsteigt und durch sich schließende Türen verletzt wird, hat keinen Anspruch gegenüber dem Verkehrsbetrieb. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2017 (AZ: 8 S 5719/17), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Mann wollte in einen U-Bahn-Zug einsteigen. Dabei wurde er zwischen den sich schließenden Türen eingeklemmt. Er behauptete, dadurch einen Rippenbruch erlitten zu haben. Er meinte, der Fahrer der U-Bahn hätte darauf achten müssen, dass die Türen nicht geschlossen würden. Ferner hätte die Lichtschranke so eingestellt sein müssen, dass es nicht möglich wäre, dass ein Fahrgast eingeklemmt würde. Das Verkehrsunternehmen wandte dagegen ein, dass der Mann trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe in die U-Bahn eingestiegen sei. Der Fahrgast klagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds von mindestens 1.500 Euro.

Auf der Videoaufzeichnung war zu sehen, dass der Mann den U-Bahn-Wagen betreten wollte, als bereits die Warnlichter blinkten. Dabei war er kurzfristig in die Tür eingeklemmt worden. Deshalb lehnte das Gericht eine Haftung des Verkehrsunternehmens ab. Dieses hafte nicht für etwaige Verletzungen des Fahrgasts. Das müsse es dann, wenn eine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei. Die optischen und akustischen Warnhinweise kurz vor dem Schließen der Wagentüren stellten jedoch eine ausreichende Sicherheitsvorkehrung dar. Zudem habe der Einklemmschutz funktioniert: Aus dem Video sei ersichtlich, dass der Mann nur ganz kurz eingeklemmt worden sei und sich die Türen dann sofort wieder geöffnet hätten.

Eine Ausrüstung der Wagentüren etwa mit Lichtschranken sei auch nicht notwendig. Nur solche Sicherungsmaßnahmen seien erforderlich, die bei umsichtiger, gewissenhafter und verständiger Betrachtung ein vernünftiger und vorsichtiger Kunde für erforderlich halte. Es sei nicht notwendig, andere vor Gefahren zu schützen, die diese ohne weiteres selbst erkennen und vermeiden könnten. Wer sich durch eine für alle erkennbar schließende Tür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VerkR 05/18 vom 6. April 2018
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. April 2018

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