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VERKEHR/681: Autokauf - Transport- oder Ladeschaden als Mangel (DAV)


Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. März 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Autokauf: Transport- oder Ladeschaden als Mangel


Hamm/Berlin (DAV). Ein Käufer eines Autos kann verlangen, dass ein Transport- oder Ladeschaden vor der Auslieferung behoben wird. Ansonsten liegt auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ein Mangel vor. Hat der Käufer den Rücktritt vom Vertrag schon erklärt, kann der Verkäufer sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung berufen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 175/15).

Die Klägerin kaufte in einem Autohaus ein Fahrzeug mit Tageszulassung. Als sie die Reifen wechselte, wurde sie informiert, dass an dem Fahrzeug Auspuffrohr und Tank beschädigt seien. Dieser Schaden war schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden. Nach Ansicht eines Gutachters war dies das Ergebnis eines Transport-oder Ladeschadens, der durch einen nachträglich aufgebrachten Unterbodenschutz kaschiert worden war. Nach einer Fristsetzung für die Nachlieferung eines anderen Fahrzeugs erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kauf und verlangt Zug um Zug den Kaufpreis zurück.

Mit Erfolg. Zwar habe sich der Verkäufer noch auf die Unverhältnismäßigkeit einer möglichen Nachlieferung eines anderen Fahrzeugs berufen. Doch darauf komme es nicht mehr an, so das Gericht. Denn darauf könne sich der Verkäufer nach Erklärung des Vertragsrücktritts durch den Käufer nicht mehr berufen. Dies sei nur möglich, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe, also bevor der Käufer den Rücktritt oder die Minderung erklärt.

Im vorliegenden Fall liege ein Mangel vor. Ein Käufer dürfte auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung erwarten, dass ein Transportschaden vor Auslieferung fachgerecht beseitigt werde. Da der Verkäufer dem berechtigten Nachlieferungserlangen des Klägers nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei, könne die Käuferin wirksam zurücktreten.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 06/17 vom 1. März 2017
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. März 2017

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