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VERKEHR/665: Führerscheinverlust nach Unfallflucht (DAV)


Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. Dezember 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Führerscheinverlust nach Unfallflucht


Braunschweig/Berlin (DAV). Wer der Unfallflucht überführt wird, riskiert seinen Führerschein. Ungeeignet zum Autofahren ist man dann, wenn neben der Unfallflucht auch ein "bedeutender Schaden" entstanden ist. Der eigene Schaden wird dabei nicht eingerechnet. Die Grenze hierfür steigt von 1.300 auf 1.500 Euro. Dies entschied das Landgericht Braunschweig am 3. Juni 2016 (AZ: 8 Qs 113/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Autofahrer beschädigte beim Vorbeifahren zwei parkende Autos. Es entstand ein Schaden von rund 1.400 Euro. Der Mann beging Unfallflucht, wurde jedoch überführt. Die Staatsanwaltschaft beantragte, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Ohne Erfolg. Es liege kein sogenannter bedeutender Schaden vor, so das Gericht. Dies sei aber neben der Unfallflucht weitere Voraussetzung dafür, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe man bisher angenommen, dass ein bedeutender Schaden bei über 1.300 Euro vorliege. Dieser Wert stamme aber aus dem Jahr 2002. Der Verbraucherpreisindex sei seit dieser Zeit um 20,65 Prozent gestiegen. Daher liege nunmehr ein bedeutender Schaden erst ab 1.500 Euro vor. Der Mann durfte also seinen Führerschein behalten.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 46/16 vom 5. Dezember 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Dezember 2016

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