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VERKEHR/626: Prämienzahlung und Versicherungsschutz nach Unfall (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. Februar 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Prämienzahlung und Versicherungsschutz nach Unfall


Stuttgart/Berlin (DAV). Wer einen Kfz-Versicherungsvertrag abschließt, genießt sofort Versicherungsschutz. Allerdings: Man muss natürlich auch die Rechnung mit der Erstprämie bezahlen. Die Versicherung muss aber nachweisen, dass die entsprechende Prämienrechnung beim Versicherungsnehmer eingegangen ist. Kann sie das nicht, gilt dennoch der Versicherungsschutz, da die Erstprämie noch nicht "fällig" war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. September 2015 (AZ: 7 U 78/15).

Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Mann von seiner Kraftfahrt- Vollkaskoversicherung Versicherungsschutz. Die Versicherung weigerte sich, diesen zu gewähren. Sie behauptete, der Mann habe die Erstprämie des Versicherungsvertrags noch nicht gezahlt. Deshalb trat die Versicherung vom Vertrag zurück. Der Versicherungsnehmer behauptete dagegen, er habe die Rechnung über die Prämienzahlung nicht erhalten.

Die Klage des Mannes war erfolgreich. Die Versicherung konnte nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktreten, so das Gericht. Voraussetzung sei hierfür, dass zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. des Rücktrittes die Erstprämie auch fällig gewesen sei. Dies habe die Versicherung allerdings nicht nachweisen können. Sie habe die Prämienrechnung nach eigenen Angaben mit einfacher Post versandt. Die Absendung eines Schreibens reiche für den Zugang desselben aber nicht aus. Es gebe auch nicht die Erfahrung, dass Postsendungen den Empfänger immer erreichten. Nach Auffassung des Gerichts liege es vielmehr in der Hand des Versicherers, Vorkehrungen zu treffen, damit er den Zugang der Rechnung auch beweisen könne - etwa durch ein Einschreiben mit Rückschein.

Das Gericht führte auch aus, dass es tatsächlich Zweifel an der Version des Mannes habe. Er habe erst später auf den fehlenden Zugang hingewiesen. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Beweislast umzukehren.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 07/16 vom 9. Februar 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Februar 2016

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