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VERKEHR/603: Blutprobe bei Verdacht auf Cannabiskonsum ohne richterliche Anordnung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 3. November 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Blutprobe bei Verdacht auf Cannabiskonsum ohne richterliche Anordnung


München/Berlin (DAV). Das Ergebnis einer Blutprobe ohne vorherige richterliche Anordnung kann verwertbar sein. Mit der Verwertung einer solchen Blutprobe hat das Amtsgericht in München am 14. April 2015 (AZ: 953 OWi 434 Js 211506/14) einen Autofahrer wegen Fahrens unter Drogen zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Üblicherweise bedarf es bei der Blutprobe der Anordnung durch einen Richter, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Mann fuhr Auto, obwohl er am Tag zuvor vier bis fünf Joints geraucht hatte. Er geriet gegen 11:30 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Den beiden kontrollierenden Polizeibeamten fielen seine zitternden und schwitzenden Hände und seine geröteten, glasigen Augen auf. Nach der Frage nach Drogenkonsum willigte der Mann schriftlich in eine Blutentnahme ein. In der Rechtsmedizin wurden zunächst die üblichen Tests mit ihm durchgeführt. Als dann die Blutentnahme stattfinden sollte, waren bereits eineinhalb Stunden seit der Verkehrskontrolle vergangen. Der Münchner weigerte sich nun plötzlich, die Blutentnahme vornehmen zu lassen. Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten eine sofortige Blutentnahme gegen den Willen des Münchners an. Dies wurde damit begründet, dass wegen des Zeitverlustes bei Einholung der richterlichen Entscheidung und der Verzögerung der Blutentnahme der Beweiswert gefährdet würde. Der Drogenkonsum wurde im Blut nachgewiesen.

Das Gericht nutzte das Ergebnis der Blutprobe, obwohl diese gegen den Willen des Betroffenen und ohne richterliche Anordnung erfolgt war. Die Blutprobe sei nicht willkürlich gewesen. Es sei darum gegangen, weitere Verzögerungen zu vermeiden. Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme etwa über die Gefahr des Beweisverlustes geirrt haben sollte.

Auch habe der Mann zunächst eingewilligt, sodass die Polizeibeamten bis zum Widerruf der Einwilligung davon hätten ausgehen können, dass keine richterliche Entscheidung notwendig sein würde. Die Entscheidung sei daher nicht willkürlich dem Richter entzogen worden.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 41/15 vom 3. November 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. November 2015

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