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VERKEHR/582: Den Motorroller zu frisieren kann die Fahrerlaubnis kosten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Deutsche Anwaltauskunft - Berlin, 10. Juli 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Den Motorroller zu frisieren kann die Fahrerlaubnis kosten!


Berlin (DAV). Wer seinen Motorroller entriegelt, um dadurch schneller fahren zu können, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Doch können die Folgen des Frisierens noch viel weitreichender sein, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Die Betriebserlaubnis eines Motorrollers erlischt, sobald man die Maschine frisiert, um schneller als die erlaubten 45 km/h fahren zu können. Diese begangene Ordnungswidrigkeit hat ein Bußgeld zur Folge. Wie hoch die Strafe ausfällt, richtet sich nach dem Einzelfall. "Wenn mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis eine Gefährdung einhergeht, also man etwa Schuld oder Mitschuld an einem Unfall trägt, gibt es zudem Punkte in Flensburg", sagt Rechtsanwalt Christian Janeczek, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Doch kann mit dem Frisieren noch eine weitere Strafe einhergehen: Denn wer mit einem Zweirad schneller als 45 km/h fahren möchte, braucht die Führerscheinklasse A, die zum Fahren eines Motorrads berechtigt.

In diesem Fall ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. "Dann droht eine Geldstrafe von einem monatlichen Nettogehalts, und auch hier gibt es Punkte in Flensburg", erklärt Rechtsanwalt Janeczek. Je nach Punktestand könne dies die Fahrerlaubnis kosten.

Einige Maschinen älterer Baujahre dürfen dagegen legal die 45 km/h-Marke übertreffen. Für welche Maschinen solche Übergangsregelungen gelten, steht in § 76 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 36/15 vom 10. Juli 2015
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Juli 2015

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