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VERKEHR/581: Verkehrsunfall - Kein Mietwagen, trotzdem Anspruch auf Nutzungsausfall (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 9. Juli 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Verkehrsunfall: Kein Mietwagen - trotzdem Anspruch auf Nutzungsausfall


Hamburg/Berlin (DAV). Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte auch dann Anspruch auf Nutzungsausfall des eigenen Fahrzeuges, wenn er keinen Mietwagen benötigt. Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer des Ausfalls des Fahrzeuges, nicht allein für die Reparaturdauer. Darüber informiert noch einmal die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 30. April 2014 (AZ: 648 C 422/13).

Bei einem Unfall mit einem Auto hatte der Fahrer eines Sattelzuges unstreitig Schuld. Das Auto war so stark beschädigt, dass der Halter nicht mehr damit fahren konnte. Der Unfall ereignete sich an einem 7. Oktober. Das Sachverständigengutachten lag am 10. Oktober vor und wurde der Versicherung am 11. Oktober weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11. Oktober teilte der Autofahrer mit, dass er die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren könne. Er benötige daher die Deckungszusage der gegnerischen Versicherung. Nachdem er zunächst nichts hörte, ließ er das Fahrzeug ab dem 18. November 2011 reparieren. Die Haftungsbestätigung durch die gegnerische Versicherung erfolgte am 23. November. Der Mann verlangte Nutzungsausfall vom 7. Oktober bis zum Ende der Reparatur am 6. Dezember, jeweils 59 Euro pro Tag. Die gegnerische Versicherung zahlte jedoch nur 590 Euro und verwies auf die voraussichtliche Reparaturdauer laut Sachverständigengutachten.

Der Mann klagt auf Zahlung der weiteren 2.596 Euro zuzüglich der Übernahme der Rechtsanwaltskosten.

Die Klage hatte Erfolg. Grundsätzlich sei der Nutzungsausfall nur für den Zeitraum zu ersetzen, der benötigt wird, um das Auto zu reparieren oder ein neues anzuschaffen. Hinzu komme jedoch auch der Zeitraum, bis das Sachverständigengutachten fertig gestellt sei. Im vorliegenden Fall habe der Autofahrer jedoch mit dem Beginn der Reparatur warten dürfen, da er nicht in der Lage gewesen sei, die Reparaturkosten vorzustrecken. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die gegnerische Versicherung die Haftung grundsätzlich bejahe.

www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 23/15 vom 9. Juli 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Juli 2015

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