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VERKEHR/546: Geschwindigkeitsbegrenzung nach abgeschlossener Brückensanierung rechtswidrig (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 25. November 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Geschwindigkeitsbegrenzung nach abgeschlossener Brückensanierung rechtswidrig



Düsseldorf/Berlin (DAV). Wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung extra für eine Brückensanierung erlassen, muss sie nach Abschluss der Sanierung wieder aufgehoben werden. Nach Beendigung ist die Geschwindigkeitsbegrenzung rechtswidrig. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2014 (AZ: 6 K 2251/13).

Auf einer Autobahnbrücke in Düsseldorf wurde wegen Brückensanierungsarbeiten die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h herabgesetzt. 2013 war die Brückensanierung beendet, die Geschwindigkeitsbegrenzung blieb jedoch.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob die Geschwindigkeitsbegrenzung auf. Mit Ende der Sanierungsarbeiten sei der Grund für die angeordneten 80 km/h entfallen. Eventuelle geplante weitere Sanierungsarbeiten rechtfertigten keine Geschwindigkeitsbegrenzung im Vorgriff.

Weitere Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 54/14 vom 25. November 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. November 2014