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VERKEHR/482: Kein Eigentum trotz Eintragung als Halterin im Kraftfahrzeugbrief (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 25. September 2013

Ressort: Justiz/Verkehr

Kein Eigentum trotz Eintragung als Halterin im Kraftfahrzeugbrief



Coburg/Berlin (DAV). Wer Eigentümer eines Autos ist, ergibt sich in der Regel aus dem Fahrzeugbrief. Das gilt jedoch nicht immer, entschied das Landgericht Coburg am 4. Juni 2013 (AZ: 23 O 246/12).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall stritt sich ein ehemaliges Paar. Der Mann studierte im Ausland und hielt sich nur selten in Deutschland auf. Im November 2011 unterschrieb er bei einem Autohaus einen Kaufvertrag für einen gebrauchten BMW zum Preis von 16.100 Euro. Zunächst wurde vereinbart, dass der Wagen auf den Käufer zugelassen, seine Freundin das Auto aber abholen würde. Dann jedoch gab es Schwierigkeiten mit der Zulassung des Fahrzeugs, weil sich der Mann im Ausland aufhielt und in seinem Personalausweis eine veraltete Adresse eingetragen war. Schließlich wurde der Wagen auf seine Partnerin zugelassen, welche das Auto abholte und nutzte. Nach dem Ende der Beziehung verlangte der Mann den Wagen mehrfach zurück. Die Frau verkaufte das Fahrzeug jedoch an einen Dritten weiter.

Daraufhin verlangte der Mann den ursprünglichen Kaufpreis als Schadensersatz von der Ex-Freundin. Diese behauptete, ihr früherer Freund habe ihr das Auto geschenkt. Die Zulassung auf ihn habe anfänglich nur deshalb erfolgen sollen, weil sie am Kauftag ihren Personalausweis vergessen hatte.

Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Mann aufgrund des Kaufvertrages Eigentümer des Autos wurde. Zwar sei die Frau als Halterin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Dies sei aber nur erfolgt, weil die eigentlich geplante Zulassung auf den Mann an dessen unzutreffender Anschrift im Personalausweis gescheitert sei, und er aufgrund seines Auslandsaufenthalts nicht habe reagieren können. Er habe ihr das Auto auch nicht geschenkt. Wenn der Mann ihr von vornherein das Auto hätte schenken wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Name in den Kaufvertrag eingefügt worden wäre. Der Autoverkäufer habe angegeben, dass eine Zulassung nicht an einem vergessenen Personalausweis scheitern könne. Der Autokäufer habe seiner damaligen Lebensgefährtin das Fahrzeug lediglich zur Benutzung überlassen. Diese Leihe endete mit der Beziehung und der damit verbundenen Rückforderung des Fahrzeugs. Da die Frau das Fahrzeug unberechtigt weiterverkauft hatte, wurde sie zu Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises verurteilt.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 39/13 vom 25. September 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 26. September 2013