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VERKEHR/444: Verkehrsgerichtstag - Keine Benachteiligung des Opfers bei Erwerbsschadensberechnung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 23. Januar 2013

Pressemitteilung zum 51. Deutschen Verkehrsgerichtstag vom 23. bis 25. Januar 2013 in Goslar
Arbeitskreis I: Erwerbsschadensermittlung bei Verletzung vor oder kurz nach dem Berufseinstieg

Erwerbschadensberechnung: Keine Benachteiligung des Unfallopfers
Spezialabteilungen bei den Gerichten notwendig



Goslar/Berlin (DAV). Gerät eine Person unverschuldet in einen Unfall, ist dies stets ärgerlich. Kommt es hierbei noch zu einem Personenschaden, bedeutet dies häufig eine teils erhebliche Einschränkung der Lebensqualität. Führt die Verletzung dann auch noch dazu, dass das Unfallopfer nicht mehr in der Lage ist, ganz oder teilweise am Erwerbsleben teilzunehmen, stellt sich stets die Frage nach der Höhe des Verdienstausfalls. Diesen zu berechnen, ist besonders schwer bei Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalls noch vor dem Berufseinstieg stehen oder diesen gerade vollzogen haben oder noch Schüler sind.

Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist es notwendig, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

"Da die Materie jeweils so komplex ist und es für das Unfallopfer um existenzielle Fragen geht, ist es notwendig, die Fragen durch Spezialisten sowohl in der Anwaltschaft als auch in der Richterschaft klären zu lassen", erläutert Rechtsanwalt Martin Diebold von den DAV-Verkehrsrechtsanwälten. Deshalb wäre es wünschenswert, auf Personenschäden spezialisierte Abteilungen bei den Gerichten einzurichten. Die Einführung des Fachanwaltes für Verkehrsrecht habe den Betroffenen auf Anwaltsseite bereits eine Orientierung gegeben. Die diskutierte Einführung von Schätztabellen könnte allenfalls eine ergänzende Orientierung bieten, beispielsweise zum Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens.

Hintergrund:

Zur Berechnung des Erwerbsschadens ist in jedem Fall eine Prognose der Einkommensentwicklung vorzunehmen. Diese bereitet in der Praxis naturgemäß Schwierigkeiten. Denn es fehlen mangels bisherigen Verdiensts Anknüpfungspunkte für eine Berechnung. Diese Schwierigkeiten dürfen jedoch keinesfalls zu einer Benachteiligung des Unfallopfers führen.

Verunglückt beispielsweise ein Kind im Grundschulalter derart, dass es später nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen kann, ist es nahezu unmöglich den sonst gewählten Beruf des Kindes und damit dessen voraussichtliche Einkommensentwicklung vorherzusagen.

Natürlich können gewisse Rückschlüsse aus den Berufen der Eltern oder der Entwicklung der (älteren) Geschwister gezogen werden. Da jedoch die Einflüsse von außen (z. B. wirtschaftliche Entwicklung, Arbeitsmarkt etc.) nicht unerheblich sind, kann die Situation der Eltern nicht 1:1 auf das verunfallte Kind übertragen werden.

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Quelle:
Pressemitteilung VGT 1/13 vom 23. Januar 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Januar 2013