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VERKEHR/414: 50. Verkehrsgerichtstag - Fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 25. Januar 2012

50. Deutscher Verkehrsgerichtstag
25. bis 27. Januar 2012 in Goslar

Arbeitskreis V: Fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr als Straftat
Gesetzgeber ist nicht gefordert
Anwälte wünschen bundesweit einheitliche Anwendung der Ahndungsmöglichkeiten


Goslar/Berlin (DAV). Seit Jahrzehnten wird bereits die Entkriminalisierung des Straßenverkehrsrechts gefordert. Auf der einen Seite wird damit argumentiert, dass es allein vom Zufall abhänge, ob sich ein rechtstreuer Durchschnittsbürger zum Kriminalstraftäter entwickelt. Auf der anderen Seite müssen nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auch die Interessen der Opfer in die Reformüberlegungen einbezogen werden. Das rechtliche Instrumentarium ist ausreichend und es bedarf daher keiner Initiative des Gesetzgebers.

"Das geltende Recht bietet ein breites Spektrum von möglichen Ahndungsformen", erläutert Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker von den DAV-Verkehrsrechtsanwälten in Goslar. Bestraft werden sollten Fahrfehler nur, wenn der Täter leichtfertig handelte oder seine Handlung beim Opfer schwere Körperverletzung bzw. dessen Tod verursachte. Zwischen einer Verurteilung und einem Freispruch stünden den Strafverfolgungsbehörden verschiedene Einstellungsmöglichkeiten mit oder ohne Auflage zu Verfügung. Mit diesen könne in geeigneten Fällen eine Entkriminalisierung erfolgen, um den so unterschiedlichen Verschuldungsformen gerecht zu werden. Auch ist gerade bei Delikten im Straßenverkehr an die in der Praxis leider relativ selten angewandte Verurteilung unter Strafvorbehalt oder Absehen von Strafe zu denken.

Aus Sicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte ist wichtig, auch die Interessen der Opfer einzubeziehen. Die Schwerstgeschädigten oder die Angehörigen eines Getöteten, die durch ein vorwerfbares Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers viel Leid erfahren mussten, haben auch ein berechtigtes Interesse an der Frage, wie das Fehlverhalten des Beschuldigten zu ahnden ist.

Wünschenswert wäre eine einheitliche Anwendung der Ahnungsmöglichkeiten. "Es ist leider immer wieder zu beobachten, dass abhängig von der jeweiligen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht die Sachbehandlung unterschiedlich erfolgt", so Häcker weiter.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 5/12 vom 25. Januar 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Januar 2012