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VERKEHR/386: Stärkere Haftung für Fußgänger (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, April 2011 - Berlin, 26. April 2011

Ressort: Justiz/Verkehr

Stärkere Haftung für Fußgänger


Saarbrücken/Berlin (DAV). Fußgänger haben eine erhebliche Sorgfaltspflicht beim Überqueren von Fahrbahnen. Ereignet sich im unmittelbaren Zusammenhang damit, dass ein Fußgänger eine Straße überquert, ein Unfall, kann nicht generell von der Schuld des Fahrers ausgegangen werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken am 13. April 2010 (AZ: 4 U 425/09), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Ein Motorradfahrer war mit einem Fußgänger zusammengestoßen, als dieser versuchte, eine Straße zu überqueren. Der Motorradfahrer bremste sein Fahrzeug stark ab, stürzte und verletzte sich dabei.

Die Richter sahen zwei Drittel der Schuld bei dem Fußgänger und ein Drittel bei dem Motorradfahrer. Zwar gehe von einem Motorrad eine grundsätzliche Betriebsgefahr aus, und außerdem sei der Fahrer mit einer um 15 km/h erhöhten Geschwindigkeit gefahren, jedoch habe der Fußgänger gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Nach Auffassung des OLG haben Fußgänger die Pflicht, den vorrangig fließenden Verkehr beim Überqueren zu beobachten. Spätestens ab der Straßenmitte sollte ein Fußgänger erneut nach rechts schauen, um festzustellen, ob ein gefahrloses Weitergehen noch möglich sei. Außerdem hätte der Fußgänger bei der vorhandenen Sichtmöglichkeit noch genügend Zeit gehabt, die Straße gefahrlos zu überqueren. Das ergab eine Begutachtung der Unfallstelle. Nach Ansicht der Richter habe der Fußgänger dem Verkehr nicht genügend Beachtung geschenkt.

Informationen: www.verkehrsrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 15/11 vom 26. April 2011
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - April 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. April 2011