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VERKEHR/306: Fußgänger bei roter Ampel auf der Fahrbahn (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. April 2009

Ressort: Justiz/Verkehr

Fußgänger auf der Fahrbahn


Berlin (DAV). Ein Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger bei Rot erneut über die Ampel läuft, nachdem er bereits wieder auf die Busspur zurückgegangen war. Er muss sich nicht bremsbereit halten und es trifft ihn keine Mitschuld. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 31. Juli 2008 (AZ: 12 U 234/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

In dem Fall ging ein Fußgänger bei Rot über die Ampel. Als er schon auf der Fahrbahn angekommen war, ging er wieder auf die Busspur zurück, um dann erneut - einem Bus ausweichend - auf die Fahrbahn zu laufen. Nach dem Unfall war der Fußgänger der Meinung, dass den Autofahrer eine Mitschuld - zumindest hinsichtlich der Betriebsgefahr des Fahrzeugs - treffe und klagte.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz scheiterte er. Eine Mitschuld sei dem Fahrer nicht vorzuwerfen. Er habe insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger bei roter Fußgängerampel die Fahrbahn erneut betritt. Das "Zurücklaufen" auf die Busspur sei abgeschlossen gewesen. Vor einem möglicherweise herannahenden Bus hätte er auf den Gehweg und nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Als Unfallopfer sollte man sich in jedem Fall unverzüglich anwaltlich beraten lassen, da die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten des unschuldigen Opfers zahlen muss. Auch bei Fragen hinsichtlich einer Mitschuld ist dies notwendig, um mit der gegnerischen Versicherung auf "Augenhöhe" zu sein. Besonders schnelle und unproblematische Hilfe, die Möglichkeit, den Unfallbogen elektronisch auszufüllen sowie unmittelbar einen DAV-Verkehrsrechtsanwalt zu kontaktieren, haben Unfallopfer unter www.schadenfix.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 16/09 vom 16. April 2009
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat April 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. April 2009