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VERKEHR/293: Verkehrsgerichtstag - Atem- und Blutalkoholmessung auf dem Prüfstand (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 28. Januar 2009

47. Deutscher Verkehrsgerichtstag - 28. bis 30. Januar 2009 in Goslar

Arbeitskreis III: Atem- und Blutalkoholmessung auf dem Prüfstand
Alle Jahre wieder: Die Atem- und Blutalkoholmessung auf dem Prüfstand
- Anwälte gegen Gleichsetzung -


Goslar/Berlin (DAV). Seit annähernd 35 Jahren ist die Politik bestrebt, die Atemalkoholmessung als voll verwertbares Beweismittel bei Straftaten einzuführen. Auch im letzten Jahr unternahm die Innenministerkonferenz einen erneuten Versuch, die Eignung der Atemalkoholanalyse auch im Straftatenbereich festzustellen und fordert die Anerkennung dieses Messverfahrens als vollwertiges Beweismittel.

Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist die Atemalkoholmessung als Beweismittel im Straftatenbereich gänzlich ungeeignet. Dies ergibt sich bereits aus den mit einer Verurteilung verbundenen Rechtsfolge, so mindestens neun Monate Fahrerlaubnisentzug. In Verfahren müsste man sich allein auf die Aussagen der Polizeibeamten verlassen, da es keine weiteren nachprüfbaren Beweismittel mehr gibt. Letztlich entscheidet damit der Polizist über die Frage des Fahrerlaubnisentzuges und nicht der Richter. Im Gegensatz zur Atemalkoholmessung sind aber bei einer Blutprobe noch nachträgliche Untersuchungen möglich. Beispielsweise auch, wenn der Betroffene einen Nachtrunk einhält.

"Die Gleichsetzung der Atem- und Blutalkoholmessung ist nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile abzulehnen. Nur aus Gründen einer bequemeren Strafverfolgung dürfen nicht Rechte des Betroffenen oder Interessen der Verkehrssicherheit aufgegeben werden", fordert Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in Goslar.

Die Befürworter für eine Gleichsetzung bringen immer wieder vor, dass mit der Atemalkoholanalyse ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit entbehrlich werde. Ein weiteres Argument für die Einführung einer gerichtsverwertbaren Atemalkoholanalyse auch im Straftatenbereich sind die Kosten. Die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verursacht Kosten in Höhe von 150 Euro.

Gegen die Anwendbarkeit der Atemalkoholanalyse im Straftatenbereich bestehen nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte allerdings erhebliche Bedenken. Begründet sind diese in der Tatsache, dass dieses Messverfahren, trotz der zwischenzeitlich zehnjährigen Anwendung im Ordnungswidrigkeitenbereich, immer noch nicht über die gleiche wissenschaftliche Anerkennung wie die Blutalkoholanalyse verfügt.

Weiter ist zu beachten, dass durch die alleinige Durchführung der Atemalkoholanalyse auf wichtige Beweismittel verzichtet werden würde, wodurch keine nachträglichen Untersuchungen mehr möglich wären, wenn beispielsweise der Betroffene einen Nachtrunk einwendet oder ein Verdacht auf Beikonsum von Drogen besteht.

Da diese Nachteile überwiegen, sind die Pläne abzulehnen.


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Quelle:
Pressemitteilung VGT/03 vom 28. Januar 2009
Presseerklärungen der einzelnen Arbeitskreise anläßlich des
47. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
Christina Lehmann, Tel.: 030/72 61 52-1 39
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Februar 2009