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VERKEHR/287: Sommerreifen im Winter - nicht strafbar, aber grob fahrlässig (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. Dezember 2008

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

Sommerreifen im Winter: Nicht strafbar, aber grob fahrlässig


Berlin (DAV). Eine ausdrückliche Pflicht, sein Fahrzeug im Winter mit Winterreifen auszurüsten gibt es nicht. Wer aber bei Schnee und Straßenglätte mit seinem Auto und "unpassender" Bereifung ins Rutschen gerät und dadurch einen Unfall erleidet, sollte von seinem Vollkaskoversicherer keine Leistungen erwarten.

"Nicht nur Bußgeld und Punkte in Flensburg drohen bei einem Unfall wegen falscher Bereifung", kommentiert Rechtsanwalt Oliver Meixner, Hamburg, von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. "Sommerreifen bei Schneefall stellen zudem eine grobe Fahrlässigkeit dar, und der Vollkaskoversicherer kann völlig zu Recht die Leistung verweigern oder zumindest erheblich einschränken."

Dies bestätigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AZ: 3 U 186/02) vom 10. Juli 2003: Ein Mann war mit Sommerreifen nach Arosa in den Winterurlaub gefahren. Bereits diesen Umstand wertete das Gericht als grob fahrlässig. Als er bei glatter Fahrbahn einen Unfall erlitt, weigerte sich sein Vollkaskoversicherer, für den Schaden aufzukommen. Der Versicherte klagte, doch die Richter entschieden gegen ihn. Wegen seines grob fahrlässigen Verhaltens musste er den Schaden an seinem Fahrzeug aus eigener Tasche bezahlen.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05


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Quelle:
Pressemitteilung VersR 12/08 vom 23. Dezember 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Dezember 2008