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VERKEHR/253: Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. Mai 2008

Ressort: Justiz/Verkehr

Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat


Bayreuth/Berlin (DAV). Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2008 (AZ: 8 OWi 149 Js 7458/06) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Betroffene war auf einer Autobahn rund 30 km/h zu schnell gefahren. Deswegen sollte er 50 Euro Bußgeld bezahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erhalten, da er schon mehrfach wegen zu schnellen Fahrens aufgefallen war. Dagegen wehrte er sich.

Bei der Verhandlung vor Gericht berücksichtigte der Richter, dass seit der Tat fast zwei Jahre vergangen waren. Daher käme ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht. Um die "Besinnungsfunktion" eines Fahrverbots zu erreichen, müsse es zeitnah ausgesprochen werden, nicht erst zwei Jahre nach der Tat. Weil der Autofahrer schon mehrfach zu schnell gefahren wäre, sei eine Verdopplung der Geldbuße auf 100 Euro angemessen.

Auch gegen Knöllchen kann man sich wehren. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsanwaelte.de oder bei der Deutschen Anwaltauskunft unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min aus dem Festnetz).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 17/08 vom 15. Mai 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat Mai 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 20. Mai 2008