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VERKEHR/237: Verkehrsgerichtstag - Personenschadensmanagement (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 23. Januar 2008

Arbeitskreis I: Personenschadensmanagement

Anwälte fordern freie Wahl und Unabhängigkeit des Personenschadensmanagers


Goslar (DAV). Für viele Personen ist es schwierig, nach einem schweren Unfall und dem anschließenden Heilungsprozess wieder in den Alltag zurückzufinden. Ein "Personenschadensmanagement" soll dem verletzten Geschädigten bei der Eingliederung in Familie und Beruf behilflich sein. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) muss der Personenschadensmanager für den Geschädigten frei wählbar und unabhängig sein. Er dürfe nicht im Lager der gegnerischen Versicherung stehen, da dadurch seine Objektivität nicht gewahrt scheint. Auch soll der Personenschadensmanager dem Geschädigten gegenüber verpflichtet sein, vertraulich erlangte Informationen nicht weiterzugeben. Um diese Maßnahmen zu gewährleisten, sollen die Personenschadensmanagementgesellschaften verpflichtet werden, einen Beirat zu schaffen, der diese Objektivität durch Aktenkontrolle prüft.

Im Jahr 2005 kamen 15 Menschen im Straßenverkehr täglich ums Leben, verletzt wurden 1.188 pro Tag. Während leichte Verletzungen den davon Betroffenen nur selbst tangieren, sind bei schwereren Verletzungen auch das Umfeld, also die Familie und der Arbeitsplatz des Verletzten, berührt. Da kaum ein Verletzter mit der Problemlösung alleine zurechtkommt, hat bereits der Verkehrsgerichtstag 2000 in großer Einmütigkeit aller die Einführung des Personenschadensmanagements beschlossen. In diesem Jahr kann insofern auf die Erfahrung mehrerer Jahre zurückgegriffen werden und die Fortschreibung dieser Forderung vorgenommen werden.

Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des DAV muss aber die Inanspruchnahme eines Personenschadensmanagers grundsätzlich freiwillig sein. Der verletzte Geschädigte darf nicht durch die Drohung, Schadensersatzansprüche zu verlieren, gezwungen werden, solche Personen einzuschalten. Ihm muss die Möglichkeit gelassen werden, für sich selbst zu sorgen. Personenschadensmanager dürfen nicht Teil einer Versicherung sein, die den Schaden zu regulieren hat, da dadurch seine Objektivität nicht gewahrt bleibt. Der geschädigte Schwerverletzte soll einen Anspruch haben, den Schadensmanager selbst auszusuchen und aufzusuchen, den dann die Versicherung im Einzelfall zu finanzieren hat.


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Quelle:
Pressedienst anlässlich des 46. Deutschen Verkehrsgerichtstages
in Goslar - Pressemitteilung Nr. VGT 01/08 vom 24. Januar 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Januar 2008