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VERKEHR/179: Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Verkehrsrecht (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV)

Presseerklärungen der Arbeitskreise anlässlich des 45. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar (24. bis 26. Januar 2007)

Arbeitskreis I: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Versicherungs- und Verkehrsrecht


Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Haftungs- und Verkehrsrecht gleich behandeln

Goslar (DAV). Anlässlich des Verkehrsgerichtstages in Goslar fordert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), beim Schadensersatz nach Verkehrsunfällen nicht mehr zwischen Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu differenzieren. So müsse im Versicherungsrecht "das Familienprivileg" auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten. Dies besagt, dass im Haushalt eines Schädigers lebende Familienangehörige "nicht zur Kasse gebeten werden", wenn sie verheiratet sind. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann dies trotzdem der Fall sein, obwohl sie im gleichen Haushalt leben und wirtschaften. Eine finanzielle Schlechterstellung dürfe es aber nicht geben. Besserstellungen müssen auch erreicht werden beim Ersatz des Haushaltsführungsschadens und bei Ansprüchen auf Rentenzahlung.

"Die Gleichbehandlung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist längst überfällig, eine Gleichstellung mit Ehegatten ist geboten und erforderlich," so Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Das Bundesverfassungsgericht habe die nichteheliche Lebensgemeinschaft als typische Erscheinungsform des sozialen Lebens anerkannt und damit den Weg geebnet, diese Form des Zusammenlebens nicht nur gesellschaftlich, sondern auch in juristischer Hinsicht anzuerkennen.

Im Einzelnen:

Im Versicherungsrecht ist strittig, wie nichteheliche Lebensgemeinschaften im Hinblick auf das sogenannte Familienprivileg (Paragraph 67 Abs. 2 VVG) behandelt werden sollen. Grundsätzlich gilt, dass ein Versicherer wegen Verletzung von Obliegenheiten vor und im Versicherungsfall gegen denjenigen, der diese verletzt hat, vorgehen und diesen in Regress nehmen kann. Haben mehrere Personen einen oder mehrere Obliegenheiten verletzt, können auch mehrere Personen in Regress genommen werden. Für Familienmitglieder und Ehepartner gilt dies jedoch nicht. Sinn und Zweck ist es dabei, den Haushalt oder die Bedarfsgemeinschaft des Versicherungsnehmers nicht dadurch zu belasten, dass der im Haushalt lebende Familienangehörige "zur Kasse geben wird", was sich über "Umwege" zu Lasten des Versicherungsnehmers auswirken würde. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben die Partner ebenfalls im gleichen Haushalt und wirtschaften gemeinsam, werden aber finanziell schlechter behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes wird hier wohl schon Verbesserungen für die nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit sich bringen.

Im Verkehrsrecht müssen die Ansprüche von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbessert werden, wenn der andere bei einem Verkehrsunfall verletzt oder getötet wird. Beim Haushaltsführungsschaden wird der verletzten Ehefrau ein Anspruch zuerkannt, wenn sie wegen der Verletzungen nicht in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Strittig ist die Frage, ob dies auch für eine verletzte Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt. Auch sollte dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ansprüche auf Rentenzahlung zustehen, wenn der andere bei einem Verkehrsunfall getötet wurde.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 1/07 vom 25. Januar 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Presseerklärungen der Arbeitskreise anlässlich
des 45. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de

veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Januar 2007