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ÖFFENTLICHES RECHT/064: Bundesverwaltungsgericht stärkt Informationsrechte (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. Dezember 2009

Bundesverwaltungsgericht stärkt Informationsrechte

- Stempel "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" reicht allein nicht aus, um Informationen zu verweigern -


Berlin (DAV). Aufgrund der Initiative der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hatte das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob der Stempel "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" (VS-NfD) ausreicht, um einen Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Information auszuschließen. In der jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (AZ: 7 C 21.08 vom 29. Oktober 2009) entschieden, dass der Anspruch auf Zugang zur amtlichen Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil sie mit einem Stempel "VS-NfD" versehen ist. Die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache reicht nicht aus, sondern muss durch maßgebliche Gründe wie "Interessen der Bundesrepublik Deutschland" gerechtfertigt sein.

"Damit ist die Wunderwaffe der Behörden, der Stempel "VS-NfD" entkräftet. Vor allem auch, dass es gegen diese Stempelschwingerei kein Rechtsmittel geben sollte", erläutert Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht. Mit dieser Entscheidung werde den Zielen des Informationsfreiheitsgesetzes und damit dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen Rechnung getragen.

Die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht hatte wissen wollen, was Inhalt des "Leitfaden Sprachnachweis" ist, den einige deutsche Botschaften zur Überprüfung der Sprachkenntnisse beim Familiennachzug einsetzen. Obwohl darin nicht einmal Musterfragen enthalten sind, wie etwa bei dem allgemein zugänglichen Führerschein-Fragebogen, wurde die Kenntnisgabe verweigert. Zur Begründung wurde angeführt, dass dieser Leitfaden mit dem Stempel "VS-NfD" versehen ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte diese Rechtsauffassung der Behörden noch bestätigt: Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließe den Anspruch auf Informationszugang aus. Ob die Information tatsächlich geheimhaltungsbedürftig und deshalb zu Recht als Verschlusssache eingestuft sei, sei unerheblich.

"Damit ist jetzt Schluss!", betont Hofmann weiter. Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließe den Anspruch auf Informationszugang nicht aus. "Die Gerichte müssen nun doch überprüfen, ob der Stempel zu Recht geschwungen wurde", so Hofmann weiter.


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Quelle:
Pressemitteilung Ausl/AsylR 1/09 vom 9. Dezember 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Dezember 2009