Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


MIETRECHT/338: Haftung des Mieters für seinen Untermieter bei illegalen Downloads (DAV)


Pressedienst der AG Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 31. Januar 2016

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Haftung des Mieters für seinen Untermieter bei illegalen Downloads


Berlin (DAV). Ein Internetanschluss ist heutzutage in fast jeder Wohnung vorhanden; online zu shoppen, Daten herunterzuladen und Informationen einzuholen ist Bestandteil des alltäglichen Lebens. Die Kehrseite dieses Angebotes ist bekannt: Der Zugriff auf illegale Daten beziehungsweise das Hochladen ist ebenfalls möglich. Um diesem Missbrauch Einhalt zu gebieten, ist jeder Nutzer durch eine IP-Adresse identifizierbar und jeder Zugriff kann zu einem bestimmten Anschluss zurückverfolgt werden. Aber wie ist die Rechtslage, wenn ein anderer "meinen" Anschluss nutzt? Muss ich sicherstellen, dass niemand Zugriff hat? Oder zumindest keiner den Anschluss illegal nutzt?

Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 24. Mai 2016 (AZ: 214 C 170/15). Hier hatte ein Mieter seine Wohnung untervermietet. In dieser Zeit wurde über den Anschluss der Wohnung Musikdaten eingespielt, die von anderen Nutzern dann heruntergeladen werden konnten. Der Mieter als Inhaber des entsprechenden Anschlusses wurde abgemahnt und aufgefordert, ein solches Verhalten in Zukunft zu unterlassen, da die Rechte des Urhebers verletzt seien. Der Mieter gab an, er habe den Anschluss nicht genutzt, vielmehr sei zu der fraglichen Zeit seine Wohnung untervermietet gewesen.

Der Richter gab dem Mieter Recht. Da ein konkreter Verstoß dargelegt werden muss, waren das genaue Datum und sogar die Zeit bekannt, zu der die Daten hochgeladen wurden. Insofern besteht zwar zunächst die tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies ist aber nur eine Vermutung, die widerlegt werden kann. Erforderlich hierfür ist aber, dass beweisbar ein anderer Geschehensablauf dargelegt wird. Dies konnte hier - wohl ausnahmsweise - der Mieter. Unter anderem durch Zeugen konnte er ausführlich und überzeugend darlegen, dass er in den Sommerferien abwesend war und die Wohnung ausschließlich von dem Untermieter genutzt wurde. Auch war es nach der Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass der Mieter seinen volljährigen Untermieter darauf hinweist, dass illegale Uploads nicht erfolgen dürfen. Dies hätte der Untermieter selbst wissen müssen. Die Klage gegen den Mieter war also unbegründet, da hier schlicht der Falsche in Anspruch genommen wurde. Dem Kläger bleibt letztlich nur, das Verfahren gegen den Untermieter nochmals aufzunehmen, was natürlich mit weiteren Kosten verbunden ist.

Informationen: www.mietrecht.net

*

Quelle:
Pressemitteilung MietR 09/17 vom 31. Januar 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Februar 2017

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang