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MIETRECHT/328: Makler versuchen Bestellerprinzip zu umgehen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. September 2016

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Makler versuchen Bestellerprinzip zu umgehen


Berlin (DAV). Die Mietpreisbremse sollte Mieter entlasten. Auch im Hinblick auf die Maklerprovision. Früher musste der Mieter die Maklerprovision bezahlen, auch wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Dem steht nunmehr das Bestellerprinzip entgegen. Danach habe derjenige die Maklerprovision zu zahlen, der den Makler bestellt hat. In der Praxis wird dies jedoch entgegen der Rechtslage häufig umgangen. Dies ist jedoch nicht immer zulässig, und der Makler hat die Beweispflicht für seinen Anspruch auf Provision, informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Kaution, Miete und ein Abschlag für die Einbauküche: Wer dringend eine Wohnung braucht, drückt bei den Kosten oft beide Augen zu. Die geforderte Maklerprovision soll man jedoch nicht immer hinnehmen. Ein Makler hat nur dann Anspruch auf eine Provision vom Mieter, wenn dieser auf ihn zugegangen ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Makler speziell für ihn eine Wohnung gesucht hat. "Das ist die einzig denkbare Situation, in der der Mieter die Maklerkosten übernehmen muss", so Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Für alle Wohnungen, die der Makler schon vor der Anfrage des Mieters in seinem Portfolio hatte, dürfe er dem Mieter keine Maklercourtage in Rechnung stellen. Für Verbraucher sei es im Voraus allerdings kaum möglich zu erkennen, ob der Makler tatsächlich ihretwegen auf die Suche geht oder ihnen einfach eine Wohnung anbiete, die er schon lange in seinem Bestand hat.

Wie Mieter in diesem Fall vorgehen können, erklärt Rechtsanwalt Thomas Hannemann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV): "Der Makler hat die Beweispflicht dafür, dass er von der Wohnung erst nach dem Auftrag vonseiten des Mieters und ausschließlich für diesen erfahren hat." Verbraucher könnten also den Maklerauftrag erst einmal unterschreiben - vorausgesetzt, sie seien bereit, gegebenenfalls tatsächlich die Maklercourtage zu übernehmen.

Entscheidet sich der Mieter für die Wohnung und unterschreibt den Vertrag, schickt der Makler eine Rechnung. Rechtsanwalt Hannemann rät Mietern, vom Makler Belege darüber zu fordern, dass er die Wohnung erst auf ihren Auftrag hin gesucht hat. Kann er das nicht beweisen, muss der Mieter auch nicht zahlen. Möglicherweise droht dem Makler außerdem ein Bußgeld. Als Beweis kann zum Beispiel der Vertrag mit dem Vermieter bzw. Eigentümer dienen, aus dem hervorgeht, wann der Makler die Wohnung in sein Portfolio aufgenommen hat.

Teilweise versuchen Makler auch, ihren Kunden Bearbeitungs- oder Besichtigungsgebühren in Rechnung zu stellen, um so zumindest einen Teil der Kosten doch noch auf die Mieter abzuwälzen. Das ist allerdings unzulässig: Mieter müssen das nicht hinnehmen und auch nicht zahlen. *

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 41/16 vom 28. September 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 30. September 2016

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