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MIETRECHT/321: Schönheitsreparaturen nicht nur bei frisch renovierter Wohnung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien - Berlin, 4. August 2016

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Schönheitsreparaturen nicht nur bei frisch renovierter Wohnung


Berlin (DAV). Die Verpflichtung des Mieters, zum Ende der Mietzeit Schönheitsreparaturen durchzuführen, beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Zum einen darf der Mieter nicht durch starre Fristen zur Vornahme gezwungen werden. Auch die Vereinbarung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis zusätzlich zu einer Verpflichtung zur Renovierung bei Beendigung der Mietzeit ist nicht möglich. Durch solche Regelungen im Mietvertrag wird der Mieter unangemessen benachteiligt, da nicht auf den tatsächlichen Zustand der Mieträume geachtet wird. Nach der Rechtsprechung soll der Mieter immer nur dann verpflichtet werden, wenn auch tatsächlich Schönheitsreparaturen erforderlich sind. Weiterer Streitpunkt ist in diesem Zusammenhang, ob die Wohnung zu Beginn der Mietzeit renoviert war oder nicht. Denn letztlich kann der Vermieter nur im ersten Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen. Andernfalls wäre der Mieter im schlechtesten Fall verpflichtet, auch die Gebrauchsspuren seines Vorgängers zu beseitigen, und der Vermieter würde zum Ende der Mietzeit die Rückgabe in einem besseren Zustand verlangen können, als er sie dem Mieter übergeben hat. Insofern stellt sich die Frage: Wann ist eine Wohnung "renoviert"? In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2016 (AZ: 63 106/15).

In dem Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Diese Regelung war hinsichtlich ihres Inhaltes auch nicht zu beanstanden. Der Mieter berief sich nunmehr darauf, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert gewesen sei und er aus diesem Grund nicht verpflichtet sei. Nachdem er vergeblich hierzu aufgefordert worden war, machte der Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend und verrechnete hiermit die vom Mieter hinterlegte Kaution. Die Auszahlung der Kaution machte dann der Mieter klageweise geltend. Nachdem das Amtsgericht seine Klage abgewiesen hat, verfolgte er seinen Antrag beim Landgericht weiter.

Die Richter wiesen die Berufung des Mieters zurück. Auch wenn der Mieter grundsätzlich mit seiner Auffassung Recht habe, dass Schönheitsreparaturen nur bei renovierten Wohnungen in Betracht kommen, helfe ihm dies im zu entscheidenden Fall nicht weiter. Denn der Mieter müsse beweisen, dass die Wohnung tatsächlich unrenoviert gewesen sei. Soweit hier Bilder vom angeblichen Zustand der Wohnung zu Mietbeginn vorgelegt werden, seien hierauf nur einzelne geringfügige Mängel zu erkennen. Nach der Auffassung der Richter komme es jedoch darauf an, dass das Ergebnis einer Gesamtschau ergebe, dass die Wohnung sich in einem renovierungsbedürftigen Zustand befindet. Soweit von Vormieter Gebrauchsspuren verursacht wurden, die unerheblich sind, blieben diese außer Acht.

Der Mieter muss also zum einen im Nachhinein beweisen können, in welchen Zustand sich die Wohnung zu Beginn befunden hat. Zum anderen muss die Wohnung insgesamt renovierungsbedürftig sein; nur dann kann der Mieter mit dieser Begründung die Vornahme von Arbeiten auf seine Kosten verweigern.

Informationen: www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 19/16 vom 4. August 2016
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im DAV
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. August 2016

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