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MIETRECHT/273: Die Auskunftspflicht des Vermieters bei der Betriebskostenabrechnung ist umfassend (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. Januar 2015

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Die Auskunftspflicht des Vermieters bei der Betriebskostenabrechnung ist umfassend



Dortmund/Berlin (DAV). Welche Unterlagen und Belege bei streitigen Betriebskostenabrechnungen von dem Vermieter vorgelegt werden müssen, ist oftmals zwischen den Mietparteien unklar. Muss der Vermieter auch die Anteile der einzelnen Positionen angeben, die nicht auf den Mieter umgelegt werden? Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat in seiner Entscheidung vom 18. März 2014 (AZ: 423 C 10635/13) die Rechte des Mieters auf vollständige Information gestärkt, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Vermieter wollte im zu entscheidenden Fall nicht sämtliche Karten offenlegen, vielmehr war er der Auffassung, er schulde nur Auskunft hinsichtlich der Kosten, die er auch tatsächlich auf den Mieter umlegen will, die also letztlich vom Mieter gezahlt werden sollen.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Der Vermieter muss bei seiner Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten aller einzelnen Abrechnungspositionen vollständig angeben, auch wenn diese nicht in voller Höhe auf den Mieter umgelegt werden sollen. Denn nur wenn der Mieter auch nachvollziehen kann, in welcher Höhe bereits die einzelne Kostenposition - wie z.B. Hausmeisterkosten - gekürzt wurde, kann er nachvollziehen, ob die nicht von ihm zu tragenden Kosten - wie Instandhaltungskosten oder Reparaturarbeiten - glaubhaft herausgerechnet wurden. Nur so kann der Mieter also die Kosten der jeweiligen Abrechnungsposition in ein Verhältnis setzen und beurteilen, ob er mit angemessenen Kosten belastet wurde.

Nach der Entscheidung des AG Dortmund reicht es also gerade nicht aus, nur die schon bereinigten Kosten anzugeben. Der Vermieter muss auch die Kosten preisgeben, bei denen er eine Umlage auf den Mieter gar nicht beabsichtigt. Das Argument, was der Mieter nicht zahlen soll, geht ihn auch nichts an, zählt nicht.

Weitere Informationen:
www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 3/15 vom 21. Januar 2015
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Januar 2015


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