Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

MIETRECHT/257: Kündigung wegen geparktem Roller (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 16. Januar 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Mietrecht

Kündigung wegen geparktem Roller



Offenbach/Berlin (DAV). Auch wenn Mieter auf dem Grundstück des Vermieters unerlaubt parken - deshalb darf der Wohnungseigentümer nicht einfach kündigen. Das Parken stellt zumindest dann keine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters dar, wenn er es zuvor längere Zeit durfte. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach vom 4. Dezember 2013 (AZ: 37 C 180/13).

Die Vermieterin hatte es jahreslang geduldet, dass die Mieterin, die in ihrem Haus wohnte, ihren Motorroller auf dem Grundstück abstellte. Dann kam es jedoch zu Differenzen hierüber. Einer anderen Hausbewohnerin gestattete die Vermieterin das Abstellen ihres Rollers, der später beklagten Frau ließ sie es jedoch anwaltlich untersagen. Sie kündigte das Mietverhältnis im September 2012 ordentlich, weil die Frau trotzdem weiter auf dem Grundstück parkte. Seit April 2013 stellte die Mieterin ihren Roller dort nicht mehr ab. Mit der im September 2013 eingegangenen Klage verlangte die Vermieterin von der Frau die Räumung der Wohnung.

Vor Gericht einigten sich die Parteien in einem Vergleich darauf, dass die Klägerin den Räumungsanspruch fallenlässt und die Mieterin auch künftig nicht mehr auf dem Grundstück parkt. Sie erklärten in dem Vergleich den Rechtsstreit für erledigt und überließen die Kostenentscheidung dem Gericht. Hierfür musste das Gericht ausführen, wie es ohne Vergleich entschieden hätte.

Es hätte der Mieterin Recht gegeben - daher musste die Vermieterin die Kosten des Verfahrens tragen. Die Räumungsklage hätte das Gericht also abgewiesen. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht berechtigt gewesen. Zwar könne der Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletze. Das weitere Abstellen des Rollers nach dem Verbot könnte eventuell als eine Pflichtverletzung zu verstehen sein. Dulde oder gestatte der Vermieter solche über den Mietgebrauch hinausgehenden Nutzungen, handele es sich um ein sogenanntes Leih- bzw. Gefälligkeitsverhältnis. Dies sollte jederzeit kündbar sein. Ob daran im vorliegenden Fall wegen der Ungleichbehandlung der Hausbewohner Zweifel angebracht seien, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. "Wenn der Vermieter ein bestimmtes Verhalten des Mieters lange Zeit rügelos hinnimmt und dann doch beanstandet, ist die Vertragswidrigkeit dieses Verhaltens zumindest zweifelhaft", schrieb das Gericht.

Lesen Sie mehr zum Thema: www.anwaltauskunft.de.

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins.

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 05/14 vom 16. Januar 2014
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Januar 2014