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MIETRECHT/255: Steht ein Zaun auf dem Flur (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft Berlin, 12. November 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Mietrecht

Steht ein Zaun auf dem Flur



Elmshorn/Berlin (DAV). Mieter haben grundsätzlich das Recht auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Dazu gehören etwa Hof, Hausflur und Treppenhaus. Ein Gartenzaun im Treppenhaus, der einen Mieter von Teilen dieser Gemeinschaftsflächen abschneidet, verletzt daher dessen Rechte und muss entfernt werden. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Elmshorn vom 25. Januar 2013 (AZ: 51 C 180/12).

Zwischen zwei Mietern kam es zum Streit darüber, wie häufig das Treppenhaus zu lüften sei. Der eine Mieter war wie der Vermieter der Meinung, das müsse täglich mehrere Stunden geschehen. Der spätere Kläger dagegen meinte, das sei deutlich zu viel. Er argumentierte, seine Wohnung kühle dann zu sehr aus, da die Eingangstür undicht sei.

Der Vermieter griff zu einem drastischen Mittel, um die Streitigkeiten zu beenden: Er installierte zwischen den beiden Wohnungen im Hausflur einen 1,80 Meter hohen Gartenzaun. Der eine Mieter hatte seitdem noch über einen 1,20 Meter breiten Gang Zugang zu seiner Wohnung - allerdings nicht mehr zum gegenüberliegenden Teil des Flures und zu den Lüftungsklappen bzw. Fenstern. Der Mann klagte.

Der Zaun muss weg, entschieden die Richter. Mieter hätten ein Mitbenutzungsrecht an Gemeinschaftsflächen, erläuterten sie. Ein solches Mitbenutzungsrecht gehöre zum inhaltlichen Kern eines Mietvertrages - selbst dann, wenn es dort nicht ausdrücklich vereinbart sei. Das heiße, dass der Vermieter dem Mieter den Mitbesitz an Treppenhaus und Flur einräume. Außerdem habe dieser das Recht, das Fenster im Hausflur zum Lüften zu öffnen und auch wieder zu schließen. Entstünden zwischen den Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter Streitigkeiten über das Lüften, so müssten diese durch eine Haus- oder Lüftungsordnung geregelt werden. Werde diese verletzt, rechtfertige das jedenfalls nicht, einen Mieter "auszusperren".

Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/ratgeber/tipps-urteile/steht-ein-zaun-auf-dem-flur/

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 58/13 vom 12. November 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. November 2013