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MIETRECHT/162: Miteigentümerklage um Nebenkosten für Ferienanwesen in Griechenland (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. Mai 2010

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Kein Geld für Griechenland
Zur Klage einer Miteigentümerin gegen die andere Miteigentümerin auf Zahlung von Nebenkosten für ein gemeinsames Ferienanwesen


Coburg/Berlin (DAV). Von einem Miteigentümer eines Ferienanwesens kann der andere Eigentümer nur bei ordnungsgemäßer Aufstellung der Nebenkosten und der Vorlage der Belege eine Kostenbeteiligung verlangen. Mit ihrer Forderung nach finanzieller Mitbeteiligung scheiterte jetzt die Miteigentümerin eines Anwesens in Griechenland vor Gericht. Auch für die Pflege des Gartens gäbe es kein Geld, so das Landgericht Coburg am 18. August 2009 (AZ: 22 O 43/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Schwägerinnen erwarben gemeinsam ein Anwesen in Griechenland. Die Klägerin wollte Zahlungen für die von ihr geleistete Pflege des Gartens in diesem Anwesen sowie anteilige Nebenkosten für Strom, Trink- und Brauchwasser, Heizöl, Dienstleistungen und Reparaturen von ihrer Schwägerin einklagen. Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass die verbrauchsabhängigen Kosten nach dem konkreten Verbrauch abgerechnet werden sollten. Die Klägerin halte sich wesentlich längere Zeit in Griechenland auf. Darüber hinaus habe ihre Schwägerin keine Belege für die Nebenkosten vorgelegt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für eine Kostenbeteiligung an den erbrachten Gartenarbeiten gäbe es keine Grundlage. Weder sehe das Gesetz dies vor, noch habe es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Schwägerinnen gegeben.

Für eine anteilige Erstattung der Nebenkosten hätte die Klägerin Quittungen vorgelegen müssen. Die Tochter der Klägerin hätte als Zeugin im Wesentlichen nur wiedergeben können, was ihre Mutter gesagt hatte. Dies sei keine überzeugende Grundlage. Es wäre für die Klägerin notwendig gewesen, eine Gesamtkostenaufstellung und entsprechende Quittungen vorzulegen.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 17/10 vom 10. Mai 2010
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des DAV
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Mai 2010