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MIETRECHT/161: Verspätete Mängelanzeige des Pächters (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. April 2010

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Verspätete Mängelanzeige des Pächters


Düsseldorf/Berlin (DAV). Mieter oder Pächter sind grundsätzlich verpflichtet, Mängel rechtzeitig anzuzeigen. Verletzen sie diese Pflicht, kann das Recht auf Pacht- bzw. Mietminderung entfallen. Dies aber nur dann, wenn die Mängelanzeige zur unverzüglichen Beseitigung des Mangels durch den Verpächter oder Vermieter geführt hätte. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2009 (AZ: 24 U 6/09), informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Als sich aufgrund von Feuchtigkeit in den von ihm gepachteten Gaststättenräumen Schimmel bildete, minderte der Pächter die Pacht. Der Verpächter war der Ansicht, das Recht zur Minderung der Pacht habe der Mann verloren, weil er die Mängel nicht unverzüglich nach deren Auftreten angezeigt habe. Vor Gericht verlangte er die ausstehenden Pachtzahlungen.

Das Gericht gab jedoch dem Pächter Recht. Der Einwand des Verpächters sei unbeachtlich. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Mängelanzeige müsse der Grund sein, warum die Pachträume weiterhin in einem mangelhaften Zustand seien. Im vorliegenden Fall habe der Verpächter aber erst rund zwei Jahre, nachdem er von dem Mangel erfahren habe, überhaupt reagiert. Daraus lasse sich schließen, dass der Verpächter auch bei einer unverzüglichen Mängelanzeige die Mängel nicht sofort beseitigt hätte.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 16/10 vom 22. April 2010
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. April 2010